Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsvorschlag hinsichtlich der hälftigen Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Revision aufgrund einer „gescheiterten" Verbundausbildung einer Rechtsanwaltsfachangestellten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Rechtsanwalt, der als Stammausbilder einer Auszubildenden für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten mit einem anderen Rechtsanwalt eine Kooperation zur Verbundausbildung eingeht und sich gegenüber dem Verbundpartner verpflichtet, auch während der Verbundausbildungsphase die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen, da er die Möglichkeit sieht, eine öffentliche Subvention für die Verbundausbildung zu erhalten, kann die für die Verbundphase aufgebrachte Auszubildendenvergütung von seinem Verbundpartner nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen, wenn ihm die zunächst gewährte Subvention wegen falscher Angaben bei der Antragstellung nachträglich wieder entzogen wird.
2. Ein niedergelassener Rechtsanwalt mit eigener Büroorganisation ist regelmäßig in der Lage, alle nach der Ausbildungsverordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang zu vermitteln.
3. Da davon auszugehen ist, dass der Stammausbilder dem weiteren Rechtsanwalt die Auszubildende in der sicheren Erwartung der Erlangung der Subvention überlassen hat, erscheint es erwägenswert, den Vertrag hinsichtlich einer Beteiligung des weiteren Rechtsanwalts an der Ausbildungsvergütung anzupassen, da dieser die Arbeitskraft der Auszubildenden für seinen Betrieb nutzen konnte, ohne dafür eine Vergütung zahlen zu müssen.
Normenkette
BGB §§ 313, 426, 670; BBiG § 17
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 9 Ca 2544/11) |
Tenor
[Die Antragsbezifferung richtet sich im Folgenden nach der Bezifferung der Anträge in der Berufungsbegründungsschrift vom 2.11.2012]
Im Anschluss an die Erörterungen im Verhandlungstermin vom 18.04.2013 weist die Berufungskammer nochmals auf Folgendes hin:
Gründe
A. Die Auskunftsanträge zu 1.) und 2.) sowie der Feststellungsantrag zu 5.) dürften nach derzeitigem Sachstand schon deshalb überholt sein, weil die Bezirksregierung ihren Bescheid zur Rückzahlung der Subvention nicht auf den Aspekt eines vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung stützt, sondern darauf, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Subvention von Anfang an nicht vorgelegen haben. Aber auch unabhängig davon bestehen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten dieser Anträge. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
B. Auch der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Zahlungsantrag zu 3.) dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, soweit er auf den Aspekt des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung gestützt wird.
C. Andererseits dürfte bei Abschluss des Kooperationsvertrages mit dem Kläger über die Verbundausbildung der Beklagten zu 1) auch für den Beklagten zu 2) ohne Weiteres klar erkennbar gewesen sein, dass die vom Kläger übernommene Verpflichtung, die Ausbildungsvergütung der Beklagten zu 1) auch während der sechsmonatigen Verbundphase beim Beklagten zu 2) fortzuzahlen, in der sicheren Erwartung der Subventionsbewilligung ihre Grundlage hatte.
Insoweit kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Rechtskraft erlangt.
Bei der Frage, ob bzw. wie dann eine Anpassung des Kooperationsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2) zu erfolgen hat, könnte zu beachten sein, dass zwar der Kläger Zahlungsempfänger der Subvention in voller Höhe gewesen ist, dass für die Dauer der sechsmonatigen Verbundausbildung der Beklagten zu 1) beim Beklagten zu 2) de facto aber der Beklagte zu 2) von der Subvention profitiert hat, weil er – unabhängig von seiner Ausbildungsverpflichtung - die Arbeitskraft der Beklagten zu 1) auch für seinen Betrieb nutzen konnte, ohne dafür eine Vergütung zahlen zu müssen.
Dies könnte eine Anpassung des Kooperationsvertrags rechtfertigen, die in einer Verpflichtung des Beklagten zu 2) bestünde, den Kläger von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Subvention bis zur Höhe der vom Beklagten zu 2) ersparten Ausbildungsvergütung freizustellen.
D. Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsantrag zu 4.) dürfte nach derzeitiger Aktenlage begründet sein.
E. Dies vorausgeschickt unterbreitet das Berufungsgericht den Parteien daher nochmals folgenden
Vergleichsvorschlag:
1. Der Beklagte zu 2) verpflichtet sich, den Kläger von einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Rückzahlung der für die Verbundausbildung der Beklagten zu 1) empfangenen Subvention in Höhe von 50 %, höchstens in Höhe des Betrages von 2.250,- €, freizustellen.
2. Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, an den Kläger 71, 80 € zu zahlen.
3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind endgültig alle finanziellen Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem zum 01.03.2011 beendeten Verbundausbildungsverhältnis der Beklagten zu 1) beim Kläger und dem Beklagten zu 2) erledigt.
4. Damit ist d...