Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbundausbildung einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Falsche Angaben bei Subvention der Ausbildung. Ausbildung durch niedergelassenen Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsanwalt, der als Stammausbilder einer Auszubildenden für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten mit einem anderen Rechtsanwalt eine Kooperation zur Verbundausbildung eingeht und sich gegenüber dem Verbundpartner verpflichtet, auch während der Verbundausbildungsphase die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen, da er die Möglichkeit sieht, eine öffentliche Subvention für die Verbundausbildung zu erhalten, kann die für die Verbundphase aufgebrachte Auszubildendenvergütung von seinem Verbundpartner nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen, wenn ihm die zunächst gewährte Subvention wegen falscher Angaben bei der Antragstellung nachträglich wieder entzogen wird.
2. Ein niedergelassener Rechtsanwalt mit eigener Büroorganisation ist regelmäßig in der Lage, alle nach der Ausbildungsverordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang zu vermitteln.
Normenkette
BGB §§ 313, 426, 670; BBiG § 17
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.07.2012; Aktenzeichen 9 Ca 2544/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2012 in Sachen 9 Ca 2544/11 teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 71,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunfts- und (Rück-)Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem von ihnen praktizierten sog. Verbundausbildungsverhältnis.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und betreibt seit dem Jahre 2007 eine eigene Einzelanwaltskanzlei in B . Zum 01.09.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung der Beklagten zu 1) zur Rechtsanwaltsfachangestellten (Bl. 52 - 55 d. A.). Der Berufsausbildungsvertrag war für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 befristet. Gemäß § 3 Ziffer 12 sollte er als Verbundausbildung mit dem Beklagten zu 2) durchgeführt werden.
Zu diesem Zweck hatte der Kläger zuvor mit dem ihm bis dahin nicht bekannten Beklagten zu 2) Kontakt aufgenommen und mit diesem einen "Kooperationsvertrag über eine Ausbildung im Verbund" abgeschlossen, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 56 f. d. A.). In dem Kooperationsvertrag ist festgelegt, dass die voraussichtliche Dauer des von der Beklagten zu 1) beim Beklagten zu 2) zu absolvierenden Ausbildungsabschnittes 6 Monate betragen sollte, "voraussichtlich beginnend ab dem 2. Lehrjahr". Zugleich vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 2) in dem Kooperationsvertrag, dass die vertragliche und finanzielle Verantwortung für die Auszubildende ausschließlich bei dem Kläger liegen solle.
Der Beklagte zu 2) betreibt zusammen mit anderen Rechtsanwälten, mit denen er teils in einer Sozietät, teils in Bürogemeinschaft verbunden ist, in der K Innenstadt eine Anwaltskanzlei, die auf Strafrecht spezialisiert ist.
Wie dem Beklagten zu 2) beim Abschluss des Kooperationsvertrages mit dem Kläger bekannt war, wollte der Kläger öffentliche Fördergelder für die Verbundausbildung in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck stellte der Kläger bei der hierfür zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des M für A , G und S des L N und des E S E zur Förderung der "Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund". Voraussetzung für die Subventionsgewährung ist u.a., dass der den Antrag stellende, den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb die nach der einschlägigen Ausbildungsordnung zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vollständig allein vermitteln kann. Dementsprechend ließ sich der Kläger von der Rechtsanwaltskammer Köln bestätigen, dass er "nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln kann". Zugleich wurde die weitere Formularfrage, ob er "derzeit im angegebenen Ausbildungsberuf selbstständig ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt", nicht bejaht (vgl. Bl. 901 d.A.). Mit Bescheid vom 29.10.2009 wurde dem Kläger daraufhin die beantragte Zuwendung mit dem Höchstsatz von 4.500,- € bewilligt.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages mit der Beklagten zu 1) und des Kooperationsvertrages mit dem Beklagten zu 2) sowie der Beantragung der Fördermittel für die Verbundausbildung beschäftigte der Kläger in seiner Kanzlei bereits seit August des Vorjahres eine andere Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten.
Die Beklagte zu 1) wurde so...