Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe. Räumlichkeit. Betriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Herausgabeanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat aus § 985 BGB bzgl. Räumlichkeiten, die dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG überlassen waren.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2; BGB § 985

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 09.02.2011; Aktenzeichen 9 BV 85/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2011 – 9 BV 85/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe eines bisher vom Betriebsrat genutzten Raumes an die Arbeitgeberseite.

In dem Betrieb der Beteiligten zu 1) in der Region K.-B. sind insgesamt ca. 2100 Mitarbeiter beschäftigt, von denen ca. 1.780 im Bereich des Flughafens K./B. eingesetzt sind; zudem sind weitere etwa 320 Mitarbeiter im Betriebsteil T. beschäftigt.

Der Beteiligte zu 2) ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat, der aus 19 Mitgliedern besteht. Dem Beteiligten zu 2) stehen im Betriebsteil am Flughafen K./B. ein Büro mit der Größe von 27 m² und zwei weitere Büros für den Betriebsratsvorsitzenden und den Stellvertreter mit der Größe von 12 m² bzw. 10 m² ständig zur Verfügung. Zudem kann der Beteiligte zu 2) bei Bedarf auf Anfrage weitere drei Konferenzräume nutzen, die ihm allerdings nicht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.

Im Betriebsteil T. steht dem Beteiligten zu 2) seit Mitte der 90er Jahre ein Raum mit der Bezeichnung 01/09, der 19 m² groß ist, zur ständigen Nutzung zur Verfügung. Weitere zwei Konferenzräume kann der Beteiligte zu 2) auf Anfrage auf Bedarf nutzen.

Die Beteiligte zu 3) nutzt durch den Vertrauensmann der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Unternehmen der Antragstellerin und der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb K./B./T., Herrn Be., den Raum 01/10 im Betriebsteil T., der 19 m² umfasst. Ein weiterer Raum mit der Bezeichnung 01/03 wird von der stellvertretenden Vertrauensfrau der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb K./B./T., Frau W., die zugleich Vollzeitsekretärin der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Unternehmen der Antragstellerin ist, genutzt. Dieser Raum hat eine Größe von 12 m².

Mit Schreiben vom 15.03.2010 forderte die Beteiligte zu 3) von der Antragstellerin die Zurverfügungstellung eines größeren Büros für die stellvertretende Vertrauensfrau und Vollzeitsekretärin Frau W..

Daraufhin forderte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) am 23.03.2010 auf, den Raum 01/09 in dem Betriebsteil T. zu räumen und stattdessen den bisher von Frau W genutzten Raum 01/03 zu nutzen.

Nachdem der Beteiligte zu 2) dies abgelehnt hatte, verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Räumungsverlangen mit dem Antrag vom 19.04.2010, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter.

Sie ist der Auffassung, sie könne einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beteiligten zu 1) hinsichtlich des Raums 01/09 geltend machen. Auch nach dem von ihr beabsichtigten Raumtausch, der notwendig sei, weil der Gesamtschwerbehindertenvertretung keine hinreichenden Kapazitäten für die unterzubringenden Akten zur Verfügung ständen, könne der Beteiligte zu 2) weiter mit insgesamt 61 m² ständig genutzter Raumfläche über hinreichende Räumlichkeiten verfügen. Dadurch sei der Anspruch des Beteiligten zu 2) auf die Zurverfügungstellung von erforderlichen Räumlichkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gewahrt. Auch für Beratungen mit externen Personen stehe im Betriebsteil T. nach dem Raumtausch eine ausreichende Räumlichkeit durch den Raum 01/03 zur Verfügung. Zudem seien größere Räume bei Bedarf buchbar. Ohnehin könne der Beteiligte zu 2) auf die Büros im Flughafen zurückgreifen. Hier sei dem Beteiligten zu 2) trotz der erforderlichen Sicherheitschecks zumutbar, auch Meetings mit externen Personen durchzuführen. Ein besonderer persönlicher Bedarf sei nicht durch den neuen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn F. im Betriebsteil T. entstanden, da dieser ein ihm zur Verfügung stehendes Büro im Flughafen nutzen könne. Der Raum 01/09 im Betriebsteil T. sei bis April 2010 als reine Abstellkammer genutzt worden. Auch danach diene dieser Raum noch in größerem Umfang als Lager für alte Betriebsratssache. Besprechungen fänden dort allenfalls einmal pro Quartal statt.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, den ihm bisher zur Nutzung überlassenen Raum mit der Bezeichnung „01/09” im Betriebsteil T. (Gebäude G. Straße …, T., 1. Stock) zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) hat gemeint, die Beteiligte zu 1) könne den Anspruch auf Herausgabe des Raumes 01/09 nicht auf die Notwendigkeit stützen, diesen Raum der Gesamtschwerbehindertenvertretung, der Beteiligten zu 3), zur Verfügung stellen zu müssen. Die Beteiligte zu 3) könne nicht von sich aus Räume beanspruchen und besitze nur das Recht, Räume des Betriebsrates ...

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