Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten. Der Streitwertkatalog enthält für die Arbeitsgerichtsbarkeit zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass dem Streitwertkatalog eine Gesamtschau der bundesweiten Rechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.

2. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit iRd. Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.

3. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d. h. die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Dafür spricht der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § 528 S. 2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 23 Abs. 3; ArbGG § 100

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 22.09.2015; Aktenzeichen 14 BV 205/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2015 - 14 BV 205/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach§ 33 Abs. 1 RVG für ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren, § 100 ArbGG (bis zum 9. Juli 2015 inhaltsgleich § 99 ArbGG - vgl. Gesetz vom 3. Juli 2015 - BGBl. I S. 1130).

Im gerichtlichen Bestellungsverfahren der Einigungsstelle - anhängig seit dem 1. Juli 2015 - und im Vorfeld stritten die Beteiligten nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Thema "betriebliche Bildung". Der Betriebsrat lehnte Herrn F , die Arbeitgeberin Herrn Dr. F ab.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert - nach einem Vergleich der Beteiligten im schriftlichen Verfahren auf Herrn Dr. F als Vorsitzenden - mit 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats richtet sich hiergegen. Er will den Wert mit 5.000,00 Euro festgesetzt wissen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft, denn in Beschlussverfahren ist ein Gerichtsgebührenstreitwert mangels zu erhebender Gebühren (§ 2 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, 2 GKG) nicht festzusetzen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft: Bereits bei zwei anzusetzenden Gebühren wäre der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 Euro bei einem vom Anwalt des Betriebsrats begehrten Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro gegenüber dem festgesetzten Wert überschritten (Anlage 2 RVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Anwalt des Betriebsrats am28. September 2015 zugestellt, die Beschwerde am 12. Oktober 2015 eingelegt worden.

B. Die Beschwerde ist unbegründet.

I. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit der Beteiligten iRd. Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das ist hier der Fall. Die Beteiligten haben nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten.

II. Der Streitwertkatalog und der dort vorgegebene Wert von1.250,00 Euro sind zugrunde zu legen. Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend geltend gemacht.

1. In der neuesten Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird der Streitwertkatalog zugrunde gelegt. Bei der richtigen Anwendung soll sich das Gericht regelmäßig im Rahmen des ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeräumten Ermessens bewegen (LAG Nürnberg 20. Dezember 2013- 2 Ta 156/13 -). Das Hessische und Sächsische Landesarbeitsgericht orientieren ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (Hessisches LAG 22. August 2014 - 1 Ta 457/14 -; Sächsisches LAG 23. Februar 2015 - 4 Ta 182/14 (9) -; bislang offen zum Vorgängerkatalog LAG Köln 18. Dezember 2013 - 5 Ta 340/13 -; vgl. auch Willemsen/Schipp/Oberthür NZA 2014, 886).

2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten als geboten an. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für...

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