Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 03.12.1996; Aktenzeichen 5 Ca 1983/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.12.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 5 Ca 1983/96 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis besteht, das durch die Kündigungen vom 4.7. und 12.7.1996 jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.1996 beendet worden ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 39.004,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 20.9.1996 aus dem sich errechnenden Nettobetrag zu zahlen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, mit welcher Gesellschaft der Kläger ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, um dessen Fortbestand sowie um Vergütungsansprüche.
Die Beklagte zu 1) firmiert seit Anfang 1995 als „A. Beteiligungsgesellschaft mbH”. Gegenstand des Unternehmens ist die „Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland.” Sie hat ihren Sitz in …, Geschäftsführer ist Herr S..
Die Beklagte zu 2) firmierte früher als „A. Immobilienvertriebsgesellschaft mbH” und seit 1996 als „A. Kreativhaus Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH”. Gegenstand des Unternehmens ist seit der Umfirmierung „Verkauf und Vermietung von eigenen und fremden Immobilien insbesondere von schlüsselfertigen Ein- und Mehrfamilienhäusern.” Ihren Sitz hat sie unter der gleichen Anschrift wie die Beklagte zu 1). Geschäftsführer waren die Herren F. und G., inzwischen ebenfalls Herr S..
Unter der gleichen Anschrift ist noch eine Firma K. Wohnen Systemmöbel GmbH mit dem Unternehmensgegenstand „Einkauf und Verkauf von Einrichtungsgegenständen sowie die Betreibung von Unternehmen der Einrichtungsbranche” tätig. Ihr Geschäftsführer ist ebenfalls Herr S.
Ab Januar 1996 war der Kläger für die A.-Gruppe als Architekt und Bauleiter tätig. Vorausgegangen war ein Einstellungsgespräch mit Herrn S.. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zustande gekommen. Die erste Gehaltsabrechnung für Januar 1996 (Bl. 83) erteilte die Beklagte zu 1) (A. Beteiligungsgesellschaft mbH), die folgenden die Beklagte zu 2) (A. Kreativhaus GmbH), die letzte für Juni 1996 eine Immobilien Vertriebs GmbH. Der Kläger erhielt monatlich 4.166,– DM. Im Juni 1996 ging ihm ein Vertragsentwurf zu (Bl. 12 ff.), der die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin auswies, neben dem Gehalt in § 4a zusätzliche Prämien und in § 10 nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von „3 Monaten zum Ende eines Quartals” vorsah. Am 04.07.1996 kam es in den Räumen der Beklagten zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn G., in deren Verlauf letzterer eine fristlose Kündigung aussprach. Mit Schreiben der Beklagten zu 2) (A. Kreativhaus GmbH) vom 12.07.1996 (Bl. 21 f.) bestätigte und wiederholte diese die fristlose Kündigung und sprach zugleich hilfsweise eine fristgerechte Kündigung „zum nächstmöglichen Termin am 15.08.1996” aus; unterschrieben war das Kündigungsschreiben von dem Geschäftsführer F..
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei mit der Beklagte zu 1) zustande gekommen. Zur Begründung hat er u. a. ein Baustellenschild (Bl. 19) vorgelegt, das für das Bauvorhaben als „Entwurfsverfasser” seinen Namen unter dem der Beklagten zu 1) angibt; ferner einen Fahrzeugschein für den ihm überlassenen Dienstwagen, wonach das Fahrzeug auf die Beklagte zu 1) zugelassen ist. Dieses Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) bestehe ungekündigt fort, weil die Kündigung nicht von dieser, sondern von der Beklagten zu 2) ausgesprochen worden sei. Sollte die Kündigung der Beklagten zu 1) zugerechnet werden, sei die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam, die hilfsweise ordentliche Kündigung halte die Kündigungsfrist nicht ein. Für das erste Halbjahr 1996 stünden ihm zudem noch Prämien zu – und zwar in Höhe von 39.004,– DM, wie sich aus den Zusagen im Einstellungsgespräch ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
1.) festzustellen, daß zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht;
2.) hilfsweise zum Antrag zu 1): festzustellen, daß das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung vom 04.07.1996 noch durch die schriftliche Kündigung vom 12.07.1996 aufgelöst wurde, sondern ungekündigt über den 04.07.1996 und über den 15.08.1996 hinaus fortbesteht;
3.) hilfsweise zum Antrag zu 2): festzustellen, daß das zwischen ihm und der Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung vom 04.07.1996 noch durch die schriftliche Kündigung vom 12.07.1996 aufgelöst wurde, sondern ungekündigt über den 04.07.1996 und über den 15.08.1996 hinaus fortbesteht;
4.) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 39.004,– DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 20.09.1996 (Klagezustellung) aus dem sich errechnenden Nettobetrag zu zahlen;
5.) hilfsweise zum Antrag zu 4): die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 39.004,– DM brutto nebst 4%...