Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Aktenzeichen 5 Ca 1983/96) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12.06.1998 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils vom 09.01.1998 verwiesen. Danach blieb noch zu entscheiden: über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 2) im Schreiben vom 12.07.1996 vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über die Berufung der Beklagten zu 2). Zur Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer hat das Gericht Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 15.08.1997 (Bl. 321) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen Silvia J. (Bl. 354 f.), Thomas K. (Bl. 354 f.), Uwe L. (Bl. 347 f.) Sigrid W., vorm. R. (Bl. 374 f.) und Thomas Sch … (Bl. 356), die Zeugin Elsbeth T. hat als Schwiegermutter des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) die Aussage verweigert. Zur Frage des Kündigungsgrundes (Hergang der Auseinandersetzung am 04.07.1996) hat das Gericht Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 09.01.1998 (Bl. 379) durch Vernehmung der Zeugen F. (Bl. 393) und G..
Am 12.06.1998 ist gegen die nicht erschienenen Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Berufung der Beklagten zu 2) zurückgewiesen und festgestellt wurde, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigungen vom 04. und 12.07.1996 auch nicht mit Ablauf des 31.12.1996 beendet worden ist. Gegen das Versäumnisurteil haben die Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt. Nunmehr beantragt der Kläger,
den Einspruch vom 07.07.1998 zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten beantragen,
- das Versäumnisurteil vom 12.06.1998 aufzuheben;
- unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
- die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, den Tatbestand des Teilurteils vom 09.01.1998, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gem. § 343 Satz 1 ZPO war das Versäumnisurteil vom 12.06.1998 aufrechtzuerhalten. Denn die auf den Einspruch der Beklagten hin zu treffende Entscheidung stimmt mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein.
I. Das gilt zunächst, soweit mit dem Versäumnisurteil der restlichen Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt wurde, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigungen vom 04. und 12.07.1996 auch nicht mit Ablauf des 31.12.1996 beendet worden ist. Denn diese Kündigungen waren auch als ordentliche unwirksam, und zwar gem. § 1 Abs. 1 KSchG. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar:
Bei Ausspruch der Kündigungen am 04. und 12.07.1996 dauerte das am 01.01.1996 begonnene Arbeitsverhältnis der Parteien um einige Tage länger als sechs Monate an (§ 1 Abs. 1 KSchG).
§ 23 Abs. 1 KSchG steht einer Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nicht entgegen: In der bis zum 30.09.1996 geltenden, mithin hier maßgeblichen Fassung war seine Geltung nur für Betriebe ausgeschlossen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Dies war vorliegend nicht der Fall: Im Betrieb der Beklagten waren mindestens sieben Arbeitnehmer beschäftigt – nämlich neben dem Kläger die Arbeitnehmer R. (jetzt W.), J., B., H., K. und T. Dies hat die Zeugin R. (jetzt W.) ausgesagt; ihre Aussage wird durch die des Zeugen L. für vier Arbeitnehmer (den Kläger nicht mitgerechnet) bestätigt – nämlich für die Arbeitnehmer R. (jetzt W.), J., K. und T. Die Beschäftigung der Arbeitnehmer J. und K. wird durch deren eigene Aussagen bestätigt.
Unerheblich ist, daß diese Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Gesellschaften geschlossen und damit formalrechtlich verschiedene Arbeitgeber hatten. Denn die Gesellschaften der „Aktiva-Gruppe” unterhielten gemeinsam einen einheitlichen Betrieb:
Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen können i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG einen einheitlichen Betrieb bilden, sofern sie mit ihren Arbeitnehmern arbeitstechnische, nicht notwendig identische oder verwandte Zwecke innerhalb einer organisatorischen Einheit fortgesetzt verfolgen; dabei ist die Einheit der Organisation zu bejahen, wenn ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist, der die Gesamtheit der eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel lenkt (BAG, Urteil vom 05.03.1987 – 2 AZR 623/85 in AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969), was auch aus den tatsächlichen Umständen hergeleitet werden kann, mit deren Vortrag der Arbeitnehmer i.a. seine Darlegungslast erfüllt (BAG, Urteil vom 18.01.1990 – 2 AZR 355/89 in NZA 1990, 977 unter III 2 der Gründe). Vorliegend ist aus den Umständen auf einen einheitlichen Leitungsapparat zu schließen:
Zu diesen Umständen gehört neben der gemeinsamen räumlichen Un...