Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des zusätzlichen Urlaubsentgelts gemäß § 18 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für das "zusätzliche Urlaubsentgelt" nach § 18 Abs. 2 MTV sind tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden nicht nochmals zu berücksichtigen.

2. Eine doppelte Berechnung der Mehrarbeit ist der Tarifnorm des § 18 Abs. 2 MTV nicht zu entnehmen.

 

Normenkette

MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen § 18 Abs. 2 Fassung: 2013-09-04

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.03.2017; Aktenzeichen 11 Ca 8029/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen 9 AZR 132/18)

 

Tenor

  1. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2017 - 11 Ca 8029/16 abgeändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.

Die Klägerin ist seit dem 05.11.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen K /B beschäftigt. Ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 160 Stunden pro Monat. Die Parteien sind tarifgebunden.

Die Klägerin erhält einen tariflichen Lohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 (im Folgenden LTV), Lohngruppe 17 b) (Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen nach der Probezeit) von ab Januar 2016 von 16,00 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den LTV verwiesen.

Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (im Folgenden MTV) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 14 Arbeitszeitkonten

(1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittliche Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

(...)

§ 15 Entgeltzahlung / Monatsentgelt

(1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. (...)

Zum Regelentgelt werden zusätzlich die im Abrechnungszeitraum erarbeiteten Zeitzuschläge sowie sonstige Zulagen (Funktions-, Führungs- und Fachzulagen) zur Auszahlung gebracht.

(...)

§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in seiner jeweils aktuellen Fassung.

(2) Während der Krankheit wird unter den Voraussetzungen des § 3 des EFZG das monatliche Regelentgelt fortgezahlt.

(3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet:

individuelle Gesamtstunden der letzten zwölf Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate = Stundenwertstellung.

(...)

§ 18 Urlaubsentgelt

(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Manteltarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.

(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:

Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.

(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziffer 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend.

(...)

Die Beklagte richtete erstmals in Durchführung der Betriebsvereinbarung vom 16.12.2017 ein Arbeitszeitkonto mit Wirkung ab dem 01.01.2017 ein. Im hier streitigen Zeitraum April 2016 bis Juli 2016 rechnete die Beklagte monatlich stundengenau nach Tariflohn, zuzüglich Mehrarbeitsvergütung, Zulagen und Zuschüssen ab. Die für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 16 Abs.3 MTV zu berechnende Stundenwertstellung erfolgte dabei in der Weise, dass sowohl bei den im Zähler einzusetzenden "individuelle(n) Gesamtstunden" als auch bei den im Nenner/Teiler einzusetzenden "individuellen geleisteten Arbeitstage(n)" sämtliche individuell abgerechneten Stunden, bzw. Arbeitstage, einschließlich der Mehrarbeitszeiten sowie Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsstunden berücksichtigt wurden. Dabei legte die Beklagte den Tariflohn ohne Zulagen zugrunde. Die Berechnung des Urlaubsentgelts erfolgte, gleichfalls nach der Stundenwertstellung gemäß § 16 Abs.3 i.V.m. § 18 Abs.3 MTV, mit der Begründung, dass wegen der stundengenauen Abrechnung kein "monatliches Regelentgelt" nach § 18 Abs.1 MTV gezahlt werde Das in den Lohnabrechnungen als "Zusatzentgelt Urlaub" bezeichnete Urlaubsentgelt nach § 18 Abs.2 MTV berechnete die Beklagte in Höhe der in ...

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