Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen. Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und von Lohnzuschlägen nach dem Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das "zusätzliche Urlaubsentgelt" nach §18 Abs. 2 MTV sind, ungeachtet, ob sie bereits im Stundenwert erfasst wurden, tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen. Denn die dadurch sich ergebende doppelte Erfassung der Mehrarbeit ist tariflich gewollt.
2. Unter die "tatsächlich geleisteten Arbeitstage" i.S. von § 18 Abs. 2 MTV fallen keine Urlaubs- und Krankheitstage.
3. Ein außertariflicher Lohnzuschlag (hier: 1,50 EUR brutto je Stunde für Terminalleiter) ist nicht als Bestandteil des monatlichen Regelentgelts nach § 15 Abs. 1 S. 1 MTV anzusehen. Demzufolge ist dieser Zuschlag auch nicht bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.11.2016; Aktenzeichen 11 Ca 9218/15) |
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2016 - 11 Ca 9218/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.
Die Klägerin ist seit dem 05.11.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen K /B beschäftigt. Ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 160 Stunden pro Monat. Die Parteien sind tarifgebunden.
Die Klägerin erhält einen tariflichen Lohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 (im Folgenden LTV), Lohngruppe 17 b) (Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen nach der Probezeit) von ab März 2015 von 15,35 Euro brutto und ab Januar 2016 von 16,00 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den LTV verwiesen.
Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (im Folgenden MTV) enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 14 Arbeitszeitkonten
(1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittliche Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
(...)
§ 15 Entgeltzahlung / Monatsentgelt
(1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. (...)
Zum Regelentgelt werden zusätzlich die im Abrechnungszeitraum erarbeiteten Zeitzuschläge sowie sonstige Zulagen (Funktions-, Führungs- und Fachzulagen) zur Auszahlung gebracht.
(...)
§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in seiner jeweils aktuellen Fassung.
(2) Während der Krankheit wird unter den Voraussetzungen des § 3 des EFZG das monatliche Regelentgelt fortgezahlt.
(3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet:
individuelle Gesamtstunden der letzten zwölf Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate = Stundenwertstellung.
(...)
§ 18 Urlaubsentgelt
(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Manteltarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.
(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:
Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.
(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziffer 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend.
(...)
§ 27 Ausschlussfristen
(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von oder gegen ausgeschiedene Beschäftigte erlöschen einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe schriftlich geltend gemacht worden sind.
(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend
gemacht wird."
(...)"
Die Beklagte richtete erstmals in Durchführung der Betriebsvereinbarung vom 16.12.2017 ein Arbeitszeitkonto mit Wirkung ab dem 01.01.2017 ein. Im hier streitigen Zeitraum April 2015 bis April 2016 rechnete die...