Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen. Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und von Lohnzuschlägen nach dem Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für das "zusätzliche Urlaubsentgelt" nach §18 Abs. 2 MTV sind, ungeachtet, ob sie bereits im Stundenwert erfasst wurden, tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen. Denn die dadurch sich ergebende doppelte Erfassung der Mehrarbeit ist tariflich gewollt.

2. Unter die "tatsächlich geleisteten Arbeitstage" i.S. von § 18 Abs. 2 MTV fallen keine Urlaubs- und Krankheitstage.

3. Ein außertariflicher Lohnzuschlag (hier: 1,50 EUR brutto je Stunde für Terminalleiter) ist nicht als Bestandteil des monatlichen Regelentgelts nach § 15 Abs. 1 S. 1 MTV anzusehen. Demzufolge ist dieser Zuschlag auch nicht bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 29.07.2016; Aktenzeichen 17 Ca 8711/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2016 - 17 Ca 8711/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, im Wesentlichen über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Höhe des Urlaubsentgelts sowie die Zahlung von Lohnzuschlägen.

Die Klägerin ist seit dem 19.02.2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen K /B beschäftigt. Ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 160 Stunden pro Monat. Die Klägerin ist Betriebsratsmitglied. Die Parteien sind tarifgebunden.

Die Klägerin erhält einen tariflichen Lohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 (im Folgenden LTV), Lohngruppe 17 b) (Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen nach der Probezeit) von ab März 2015 von 15,35 Euro brutto und ab Januar 2016 von 16,00 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den LTV verwiesen.

Seit dem 01.07.2015 wird die Klägerin gemäß dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29.07.2015 als Planerin eingesetzt. Dafür erhält sie einen "Lohnzuschlag entsprechend LTV Ziffer 2.1 für Terminalleiter in Höhe von derzeit 1,50 Euro brutto je Stunde." Weiter heißt es auszugsweise in dieser Vereinbarung:

Von diesem Nachtrag unbenommen bleibt Ihre grundsätzliche Anstellung als Luftsicherheitsassistentin. (...)Der oben genannte Zuschlag für Terminalleiter wird Ihnen jedoch auch bei einer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin vergütet."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachtrag vom 29.07.2015 verwiesen.

Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (im Folgenden MTV) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 11 Weiterbildung

(1) Alle angeordneten Weiterbildungs- bzw. Schulungsmaßnahmen (inkl. Nachschulungen) sind Arbeitszeit und zu vergüten. (...)

§ 14 Arbeitszeitkonten

(1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittliche Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

(...)

§ 15 Entgeltzahlung / Monatsentgelt

(1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. (...)

Zum Regelentgelt werden zusätzlich die im Abrechnungszeitraum erarbeiteten Zeitzuschläge sowie sonstige Zulagen (Funktions-, Führungs- und Fachzulagen) zur Auszahlung gebracht.

(...)

§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in seiner jeweils aktuellen Fassung.

(2) Während der Krankheit wird unter den Voraussetzungen des § 3 des EFZG das monatliche Regelentgelt fortgezahlt.

(3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet:

individuelle Gesamtstunden der letzten zwölf Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate = Stundenwertstellung.

(...)

§ 18 Urlaubsentgelt

(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Manteltarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.

(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:

Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal jedoch...

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