Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bestimmt sich nach dem sogenannten Entgeltausfallprinzip, d. h. der Arbeitnehmer ist so zu vergüten, als hätte er während der Krankheitszeit gearbeitet. Das Urlaubsentgelt bemisst sich hingegen nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Erhält der Arbeitnehmer leistungsbezogene Verkaufsprovisionen als Vergütung, so ist für die Berechnung der Entgeltfortzahlung der Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts.
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Erhalten Arbeitnehmer üblicherweise Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), so sind diese auch in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit und bei Urlaub zu berücksichtigen. Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass diese Vergütungsbestandteile dann nicht steuerfrei gezahlt werden können. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge gilt nur bei tatsächlich geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden. Da während der Entgeltfortzahlung und des bezahlten Urlaubs keine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt, entfällt auch die Steuerfreiheit.
Überstundenvergütung
Sowohl die für Mehrarbeit gezahlte Grundvergütung als auch die Überstundenzuschläge sind nicht als Entgeltfortzahlung oder als Urlaubsentgelt zu leisten.
Tarifvertragliche Regelungen beachten
Sowohl bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle als auch beim Urlaubsentgelt können tarifvertragliche Regelungen eine abweichende Berechnung vorsehen. Dies gilt auch hinsichtlich möglicher Ansprüche auf fortzuzahlende Zuschläge.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Für nichtgezahlte, aber zu beanspruchende Entgeltbestandteile der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts gilt für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls das sog. Entstehungsprinzip.
Sozialversicherungsbeiträge sind somit auch für nichtgezahlte, aber zu beanspruchende Entgeltbestandteile zu erheben. Bei den SFN-Zuschlägen ist dabei zusätzlich zu beachten, dass aufgrund der Steuerpflicht auch Beitragspflicht besteht.
Auswirkungen auf die Versicherungspflicht
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind auch die während eines Urlaubs zu zahlenden SFN-Zuschläge zu berücksichtigen.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält monatlich 450 Euro Arbeitsentgelt. Zusätzlich kommen monatlich etwa 50 Euro steuerfreie Nachtarbeitszuschläge hinzu. Ein tariflicher Ausschluss für die Berücksichtigung von SFN-Zuschlägen bei der Berechnung von Urlaubs- und Krankheitsvergütung besteht nicht.
Ergebnis: Durch die Berücksichtigung der Nachtarbeitszuschläge als Arbeitsentgelt bei der Urlaubsvergütung übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die 450-Euro-Grenze. Es liegt somit keine geringfügige Beschäftigung vor.
SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder im Fall der Entgeltfortzahlung gewährt werden, wirken sich jedoch nicht auf den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem 450 Euro übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.