Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Würdigung einer Beweisaufnahme über die Erzielung anrechenbaren Zwischenverdiens-tes innerhalb einer Periode des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges

 

Normenkette

BGB § 615; KSchG § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Aktenzeichen 8 Ca 1187/15 d)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2015 in Sachen8 Ca 1187/15 d abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.586,96 € brutto abzüglich 8.865,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 13.12.2014 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zustehen, nachdem zwei arbeitgeberseitige Kündigungen vom 15.11.2012 und 20.12.2012 in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen 5 Ca 4707/12 d / LAG Köln 10 Sa 453/13 rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sind. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob der Kläger anrechenbaren Zwischenverdienst erzielt hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 08.10.2015 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 22.10.2015 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am Montag, dem 23.11.2015 Berufung eingelegt und diese am 18.12.2015 begründet.

Zunächst verteidigt der Kläger die Berechnung seiner Klageforderung, wie sie Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Auf das Rechenwerk auf Seite 2 der Berufungsbegründungsschrift wird Bezug genommen. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Klageforderung jedoch um 4.884,02 € brutto auf nunmehr 18.586,96 € brutto reduziert (Schriftsatz vom 29.02.2016, Seite 1 und 2 sowie Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016, Seite 2).

Unter Vorlage der ihm für den Monat November 2012 erteilten Verdienstabrechnung führt der Kläger aus, dass die Beklagte ihm seinerzeit nicht den vollen Novemberlohn gezahlt habe, sondern Verdienst lediglich für den Zeitraum vom 01.11. bis 15.11.2012 (vgl. Bl. 80 d. A.).

Vor allem wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, dass sein Sachvortrag es dem Gericht nicht ermöglicht habe, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmende Gesamtsaldierung zwischen dem Gesamtannahmeverzugsansprüchen und dem von ihm erzielten bzw. erzielbaren Zwischenverdienst vorzunehmen. Der Kläger behauptet, er habe während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vom 22.11.2012 bis 10.08.2013 keinerlei anrechenbaren Zwischenverdienst erzielt. Nur das von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Arbeitslosenentgelt sei in Abzug zu bringen. Insbesondere habe er vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der Firma R am 11.08.2013 für diese keinerlei vergütungspflichtige Arbeitsleistungen erbracht und keine Vergütung erhalten. Unstreitig habe er zwar zwischen dem 25.07. und 11.08. an zwei zweitägigen E touren teilgenommen, quasi in Vorbereitung auf eine etwaige nachfolgende Anstellung bei der Firma R als Lkw-Fahrer. Dies sei jedoch mit Wissen der Bundesagentur für Arbeit geschehen und er habe während dieser Zeit weiterhin Arbeitslosengeld erhalten. Seine Mitfahrten nach E hätten für die Firma R auch keinen wirtschaftlichen Wert gehabt, sondern seien ausschließlich in seinem eigenen Interesse erfolgt; denn die E -Fahrten hätten ebenso gut von einem Fahrer alleine durchgeführt werden können.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und der weiteren vom Kläger in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2015, Az.: 8 Ca 1187/15 d, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto 18.586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 abzüglich netto gezahlter 8.865,57 € zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, es liege schon kein Annahmeverzug vor, da der Kläger nach seinen eigenen Behauptungen aufgrund seines früheren Unfalls und der anschließenden dauerhaften Erkrankung seines Fußes gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit bei der Beklagten zu verrichten.

Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe bereits ab Dezember 2012 gegen Entgelt für die Firma R als Lkw-Fahrer gearbeitet. Er sei im Laufe des Monats Januar 2013 von bestimmten ihrer Mitarbeiter mehrfach beim Fahren des L...

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