Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Zwischenverdienst. böswilliges Unterlassen. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im unbestritten fortbestehenden Arbeitsverhältnis einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, so scheidet gegenüber den Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers der Einwand des böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst regelmäßig von vornherein aus.

 

Normenkette

BGB § 615; KSchG §§ 11-12; ZPO §§ 377, 395

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 9 Ca 4475/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2004 in Sachen 9 Ca 4475/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.04.2003.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.06.2004 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 11.10.2004 zugestellt. Die Beklagte hat dagegen am 25.10.2004 Berufung einlegen und diese am Montag, dem 13.12.2004 begründen lassen. Die Beklagte beanstandet an dem arbeitsgerichtlichen Urteil nur, dass das Arbeitsgericht den dem Grunde und der Höhe 5 nach unstreitigen Forderungen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben hat, ohne einen monatlichen Abzug wegen des böswilligen Unterlassens eines Zwischenverdienstes vorzunehmen. Hierzu wiederholt die Beklagte und Berufungsklägerin ihre Behauptung, dass der Kläger böswillig im Sinne von § 615 S. 2 BGB das Angebot einer Firma S ausgeschlagen habe, zu einem monatlichen Salär von 6.000,00 DM, bzw. 3067,75 EUR als Außendienstmitarbeiter tätig zu werden. Die Beklagte wiederholt hierzu ihre bereits in dem Vorverfahren Arbeitsgericht Köln 9 Ca 9182/01 = LAG Köln 2 Sa 550/02 wegen der Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum 01.04.2000 bis 30.11.2001 ausgebrachten Anträge auf Zeugenvernehmung.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.06.2004, 9 Ca 4475/02, teilweise abzuändern und wie folgt zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.433,28 EUR brutto abzüglich 7.767,91 EUR netto zu zahlen, ferner 12.896,84 EUR sowie 4.259,76 EUR netto.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte bestreitet unter Hinweis auf die vom LAG Köln in dem Verfahren 2 Sa 550/02 durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche Vernehmung des Zeugen S weiterhin, seinerzeit von der Firma S ein annahmefähiges Arbeitsvertragsangebot erhalten zu haben. Der Kläger und Berufungsbeklagte verweist auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen S in dem Verfahren 2 Sa 550/02.

Außerdem macht der Kläger geltend, dass sich die Beklagte für den im vorliegenden Verfahren streitigen Anspruchszeitraum ohnehin nicht mehr auf böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes berufen könne, da schon zu Beginn des Anspruchszeitraums der vorangegangene Kündigungsschutzprozess längst zu seinen, des Klägers Gunsten rechtskräftig entschieden gewesen sei und er, der Kläger seine Arbeitskraft bei der Beklagten ausdrücklich angeboten gehabt habe. Er, der Kläger habe zu dieser Zeit ohnehin keine Arbeitsverpflichtung in einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis mehr eingehen können, da er jederzeit damit habe rechnen können und müssen, von der Beklagten zur Arbeitsleistung aufgefordert zu werden.

Auf das in dem Vorprozess ergangene Urteil des LAG Köln vom 10.11.2003, 2 Sa 550/02, und den Wortlaut der in diesem Verfahren eingeholten Aussage des Zeugen S wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in ungeschmälertem Umfang stattgegeben. Dem Begehren der Beklagten, monatliche Abzüge wegen eines böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst seitens des Klägers gemäß § 615 S. 2 BGB vorzunehmen, ist das Arbeitsgericht zu Recht nicht nachgekommen.

1. Bereits im Vorprozess um die Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum 01.04.2000 bis 30.11.2001 ist die Beklagte mit ihrem jetzt wiederholten Einwand, der Kläger habe jedenfalls seit Sommer 2000 böswillig die Gelegenheit ausgeschlagen bei einer Firma S 6.000.00 DM brutto monatlich zu verdienen, nicht durchgedrungen. Die Beklagte hat diese ihre Behauptung nicht beweisen können. Dass der Kläger sich unter dem Gesichtspunkt des böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst keine Abzüge von seinen Annahmeverzug...

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