Rechtsmittel zugelassen
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 04.02.1999; Aktenzeichen 4 Ca 3500/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.1999 – 4 Ca 3500/98 – teilweise abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.400,– zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 231,25 monatlich seit 01.07.1996 und fortlaufend seit dem 01. der darauf folgenden Monate bis 01.02.1999.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger beginnend mit März 1999 statt DM 2.329,60 brutto monatlich fortlaufend DM 2.560,25 brutto, fällig jeweils zum Monatsersten, zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 20.06.1933 geborene Kläger war seit 15.07.1953 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er ist Schwerbehinderter.
Unter dem 31.08.1993 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1993 endete. Eine Abfindung in Höhe von DM 216.500 wurde vereinbart, und weiter heißt es in Ziffer 5:
„5. Nach Vorlage des Rentenbescheides der BfA erhalten Sie ein Ruhegeld durch den Essener Verband in Höhe von 100 % der Gruppe „L” (Gruppenbetrag z.Z. mtl. DM 4.400,– brutto) gemäß Leistungsordnung.
Von der Anwendung des § 3 Abs. 7 der Leistungsordnung des Essener Verbandes, der eine 0,5 %ige Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Versorgung vorsieht, wird Abstand genommen.”
Beim Essener Verband handelt es sich um einen Zusammenschluss von Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden oder -verarbeitenden Industrie. Er bezweckt die Vereinheitlichung der Konditionen der Altersversorgung für gehobene oder leitende Angestellte der angeschlossenen Unternehmen. Dazu ist eine Leistungsordnung (LO) aufgestellt. Diese unterscheidet zwischen Leistungen für unmittelbare Betriebsrentner (Teil I) und Arbeitnehmer, die unter Aufrechterhaltung einer Anwartschaft ausgeschieden sind (Teil II). Die Höhe der Betriebsrente nach Teil I richtete sich bis zum 31.12.1996 nach den vom Vorstand des Essener Verbandes festgesetzten Gruppenbeträgen der jeweiligen Zusagegruppe. Bei Erhöhung des Gruppenbetrages wurde die Rente unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Versicherungsleistungen aus der Sozialversicherung neu berechnet. Demgegenüber ist Anwartschaftsberechtigten, die nach Teil II der LO ausscheiden, nur eine gequotelte Anwartschaft zugesagt. Anwartschaftsberechtigte nehmen an späteren Änderungen der Gruppenbeträge oder an Änderungen der Sozialversicherungsrente nicht mehr teil. Die Anpassungsprüfung ihnen gegenüber vollzieht sich nach § 16 Betriebsrentengesetz.
Ab 01.01.1994 war der Kläger aufgrund Beratungsvertrages vom 31.08.1993 für die Beklagte tätig. Dieser Vertrag sollte zum 31.12.1995 enden, weshalb der Kläger unter dem 27.09.1995 Altersrente ab 01.01.1996 beantragte. Der Beratervertrag wurde bis 30.06.1996 verlängert, so dass Rente erst ab 01.07.1996 in Höhe von DM 3.289,88 monatlich gezahlt wurde.
Im Juni 1996 wiederrief die Beklagte die Versorgungszusage, da zur Abwendung einer Überschuldung der KHD-Gruppe einschneidende Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien. In dem Schreiben, wegen dessen weiteren Inhaltes auf Blatt 19, 20 der Akten Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
„Da Ihre Zusage Bestandteile (u.a. Verzicht auf ratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG und/oder Verzicht auf Abschläge gemäß § 3 der LO EV) enthält, die nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung unterliegen, sehen wir uns im Hinblick auf die wirtschaftliche Notlage bedauerlicherweise gezwungen, diese Bestandteile zu widerrufen. Wir haben eine vorläufige Neuberechnung nach § 2 BetrAVG mit Stichtag zum 30.06.96 erstellt, die als Anlage beigefügt ist.”
Grund für diesen Widerruf war die Kenntnis der Beklagten davon, dass es in der Tochtergesellschaft, der KHD-Humboldt-Wedag AG hinsichtlich einiger Großaufträge aus Saudi-Arabien zu erheblichen Bilanzmanipulationen gekommen war. Aufgrund eines zwischen dieser Gesellschaft und der Konzernmutter Deutz AG bestehenden Beherrschungsvertrages mußten die Verluste in Höhe von 779 Millionen durch die Muttergesellschaft übernommen werden. Daraus folgen Ergebnisverschlechterungen bei der Deutz AG in Höhe von 936 Millionen und dem Konzern von 960 Millionen. Das führte zu Jahresfehlbeträgen in der Deutz AG von 1.196 Millionen DM und dem KHD Konzern von 1.134 Millionen DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht für das Jahr 1995 verwiesen (Anlageband). Aufgrund der gegebenen Überschuldung befasste die Beklagte zwei Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Begutachtung der Firmenlage. Es wurde ein Sanierungsplan erarbeitet. Den größten Beitrag...