Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 6 Ca 7894/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.1999 – 6 Ca 7894/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 29.06.1927 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes erteilt.
Unter dem 26.10.1987 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1989 endete. Ziffer 5) dieser Vereinbarung lautet:
Sie erhalten mit Wirkung vom 01.07.1990 bis 30.06.1992 Übergangsbezüge in Höhe von DM 5.575,00 DM brutto pro Monat.
Nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres, ab dem 01.07.1992 erhalten Sie monatlich die Versorgungsbezüge des Essener Verbandes Gruppe „O” (z. Zt. 5.575,00) gemäß Leistungsordnung.
Von der Anwendung des § 3 Abs. 7 der Leistungsordnung des Essener Verbandes, der eine 0,5 %ige monatliche Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Versorgung vorsieht, wird Abstand genommen.
Ab 01.07.1992 erhält der Kläger ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung „A” in Höhe von DM 5.304,10 monatlich. In den Jahren 1993/94 erhöhte der Essener Verband die Ruhegeldleistungen nicht. Auch die mit Wirkung zum 01.01.1995, 01.07.1995 und 01.07.1996 vorgenommenen Anhebungen des Gruppenendbetrages gab die Beklagte nicht an den Kläger weiter. Gleiches geschah mit der vom Essener Verband nach einer zum 01.01.1997 vorgenommenen Änderung der Leistungsordnung A beschlossenen Anpassung der laufenden Vorsorgungsleistungen um 1 % des tatsächlichen Zahlbetrages mit Wirkung zum 01.07.1997.
Dagegen wendet sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit. Er macht geltend, ihm stehe gegen die Beklagte aus seiner Versorgungszusage in Verbindung mit der Leistungsordnung ein betriebliches Ruhegeld in Höhe des jeweiligen Gruppenendbetrages der Gruppe O zu. Daraus ergebe sich unter Anrechnung der gesetzlichen Rente folgendes betriebliches Ruhegeld:
Endbetrag Gruppe „O” ab 01.01.1995 |
DM 6.600,00 |
Abzüglich 123,09 % von 960,78 |
DM 1.182,62 |
Zwischensumme |
DM 5.417,38 |
Abzüglich tatsächlich gezahlt |
DM 5.304,10 |
Mtl. Differenzbetrag |
DM 113,28 |
Endbetrag Gruppe „O” ab 01.07.1995 |
DM 6.725,00 |
Abzüglich 123,09 % von 965,58 |
DM 1.188,53 |
Zwischensumme |
DM 5.536,47 |
Abzüglich tatsächlich gezahlt |
DM 5.304,10 |
Mtl. Differenzbetrag |
DM 232,37 |
Endbetrag Gruppe „O” zum 01.07.1996 |
DM 6.800,00 |
Abzüglich 123,09 % von 974,77 |
DM 1.199,84 |
Zwischensumme |
DM 5.600,16 |
Tatsächlich gezahlt |
DM 5.304,10 |
Mtl. Differenzbetrag |
DM 296,06 |
Ab 01.07.1997 1 % Erhöhung des Zahlungsbetrages |
DM 5.600,16 |
1 % Plus |
DM 5.656,16 |
abzüglich tatsächlich gezahlt |
DM 5.304,10 |
mtl. Differenzbetrag |
DM 352,06 |
Ab Oktober 1998 sei ein Ruhegeld von DM 5.656,16 monatlich zu zahlen. Damit ergebe sich für den Zeitraum 01.01.1995 bis April 1999 ein nachzuzahlender Betrag von insgesamt DM 15.331,76.
Der Kläger hat beantragt.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.331,76 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus jeweils 113,28 DM brutto monatlich seitdem 01.01.1995, 01.02.1995, 01.03.1995, 01.04.1995, 01.06.1995, aus jeweils 232,37 DM brutto seit dem 01.07.1995, 01.08.1995, 01.09.1995, 01.10.1995, 01.11.1995, 01.12.1995, 01.01.1996, 01.02.1996, 01.03.1996, 01.04.1996, 01.05.1996, 01.06.1996, aus jeweils 296,06 DM brutto seit dem 01.07.1996, 01.08.1996, 01.09.1996, 01.10.1996, 01.11.1996, 01.12.1996, 01.01.1997, 01.02.1997, 01.03.1997, 01.04.1997, 01.05.1997, 01.06.1997, aus jeweils 352,06 DM brutto seit dem 01.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997, 01.10.1997, 01.11.1997, 01.12.1997, 01.01.1998, 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, und aus jeweils 408,62 DM brutto seit dem 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998, 01.12.1998, 01.01.1999, 01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend ab Mai 1999 anstelle eines Ruhegeldes in Höhe von 5.304,10 DM brutto ein fortlaufendes Ruhegeld in Höhe von 5.712,72 DM brutto monatlich, fällig am 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Dem Kläger stehe eine dynamisierte Versorgungsleistung nicht zu. Er falle nicht unter Teil I der Leistungsordnung, sondern unter Teil II, so daß er nach seinem Ausscheiden an weiteren Gruppenbetragserhöhungen nicht teilzunehmen hatte. Dies gelte auch deshalb, weil der Vorstand des Essener Verbandes am 06.01.1995 beschlossen habe, ab 01.01.1995 die Gruppenendbeträge zwar um 3 % zu erhöhen, dies allerdings mit der Einschränkung:
„Der Beschluß einer Gruppenbetragserhöhung ab 01.01.1995 um 3 % bindet Mitgliedsunternehmen nicht, wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung nicht zulasse”.
Diese Ausnahmeregelung habe bis auf Weiteres für Folgebeschlüsse in den darauffolgenden Jah...