Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der leitenden Oberärztin/des leitenden Oberarztes im Sinne der AVR C. Begriff der "ständigen Vertretung"
Leitsatz (amtlich)
1. Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
2. Das Eingruppierungsmerkmal stellt klar, dass das Tätigkeitsmerkmal in einer Klinik in der Regel nur von einem Arzt erfüllt werden kann.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifmerkmal der "ständigen Vertretung" genügt nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen. Vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, wahrnehmen können.
4. Die "ständige Vertretung" in Anwesenheit des Chefarztes beschränkt sich nicht auf Fälle der Verhinderung, sondern umfasst auch die dauerhafte Übernahme von Führungs- und Leitungsaufgaben bei dessen Anwesenheit.
Normenkette
AVR Anlage 30
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.12.2014; Aktenzeichen 2 Ca 10489/13) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014- 2 Ca 10489/13 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers und die daraus folgende Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Der Kläger begehrt die Eingruppierung als leitender Oberarzt (EG IV).
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Bezugnahme die AVR C Anwendung. Der Kläger - Jahrgang 1952 - ist seit Juli 1987 als Anästhesist bei der Beklagten, einem Krankenhaus im Anwendungsbereich der AVR, beschäftigt. Seit mehreren Jahren ist der Kläger als sog. leitender Oberarzt in der Anästhesieabteilung tätig. Neben dem Kläger beschäftigt die Beklagte einen weiteren sog. leitenden Oberarzt.
Am 20. Juni 2008 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie vereinbarten, dass "der Kläger als leitender Oberarzt sowie Stellvertreter des Chefarztes bei der Beklagten beschäftigt" sei.
Bis Ende 2010 war der Kläger nach der bis dahin geltenden Anlage 2 Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des C (AVR) in die Vergütungsgruppe 1a Fallgruppe 3 eingruppiert. Sie hat folgenden Wortlaut:
"Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind."
§§ 11, 12 der Anlage 30 der AVR C erhielten Ende Oktober 2010 auf Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission in Auszügen folgenden Inhalt:
"§ 11 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) 1 Die Eingruppierungen der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 12. 2 Die Ärztin/der Arzt erhält das Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1 Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
§ 12 Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
...
c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt
Anmerkung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
d) Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den...