Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung angestellter Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Die Kirchen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts sui generis Träger der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, nicht deren Bindungsadressaten (Anschluss an BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 -, Rn. 48, [...]).
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben keinen generellen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW. Diese Vorschrift, die besagt, dass Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes in der Regel Beamte sind, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bietet keine Anspruchsgrundlage für die in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bei der in dieser Vorschrift enthaltenen Feststellung, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel Beamtinnen und Beamte sind, handelt es sich nämlich um einen - Art. 33 Abs. 4 GG entsprechenden - Funktionsvorbehalt, der keine subjektiven Rechte auf Ernennung zum Beamten begründet (wie OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 310/06 -, Rn. 45, [...]).
Die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 18, [...]).
Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt eine der handelnden Behörde zurechenbare rechtswidrige Folge ihrer Amtshandlung voraus. Bezugspunkt der Folgenbeseitigung ist damit ein rechtswidriges Behördenhandeln. Ein derartig fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt nicht vor, wenn die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorhandenen Rechtsvorschriften zutreffend anwendet, diese aber fehlerhaft sind (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 38, [...]).
Normenkette
GG Art. 140, 33 Abs. 2; LBG NRW § 14 Abs. 10 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.09.2016; Aktenzeichen 7 Ca 1757/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 - 7 Ca 1757/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte E verpflichtet ist, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags anzunehmen, nach dem die Klägerin als Studienrätin in Kirchendienst beschäftigt und besoldet wird. Hilfsweise begehrt die Klägerin eine Neubescheidung ihres Antrags auf Abschluss eines solchen Vertrags.
Die am 1956 geborene Klägerin erwarb am 09.01.2003 die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Zum 28.04.2003 wurde die Klägerin von der Stiftung St.-N zu Kloster F die eine staatlich anerkannte Ersatzschule betrieb, befristet für die Zeit bis zum 30.07.2003 als Lehrerin eingestellt. Dieser Vertrag wurde ab dem 31.07.2003 unbefristet fortgeführt und endete mit dem 31.07.2007.
Auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20.06.2006 stellte das beklagte E die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.2006 als Lehrerin ein. Seither ist sie an dem St.-U -Gymnasium in B , einer staatlich anerkannten Ersatzschule, tätig. In § 2 dieses Arbeitsvertrags, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 19 ff. GA, heißt es auszugsweise:
"Sie hat alle den entsprechenden Lehrkräften im Angestelltenverhältnis an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten zu übernehmen und wird ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Schulträgers und der Schulleitung ausüben. Sie arbeitet in kollegialer Weise mit den anderen Lehrkräften der Schule zusammen.
Im übrigen gelten für ihre Rechte und Pflichten sinngemäß die Grundsätze und Vorschriften, die allgemein für entsprechende Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen."
Weiterhin werden im Arbeitsvertrag grundsätzlich der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in Bezug genommen. Neben dieser arbeitsvertraglichen Gestaltung beschäftigt das beklagte E auch Lehrer mit Arbeitsverträgen, die eine beamtenähnliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses vorsehen. Diese Lehrer werden als sog. Planstelleninhaber geführt, nachdem zunächst ein "Anstellungsvertrag auf Probe" abgeschlossen wird, der u.a. folgende Vereinbarung beinhaltet:
"Der Schulträger beabsichtigt, die Lehrkraft in eine Planstelle des nach § 112 SchulG-NRW aufgestellten Stellenplans einer von ihm unterhaltenen Ersatzschule einzuweisen, sobald bei vergleichbarer Tätigkeit als Beamtin auf Probe im öffentlichen Schuldienst im Land...