Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der Pausen i.S. des § 14 Abs. 5 BMT-G II
Normenkette
BMT-G II § 14 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 4 Ca 1578/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 1578/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: 2.568,38 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Arbeitspausen in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Der Kläger ist seit dem 07.04.1987 als Arbeiter bei der Beklagten in der Kläranlage Bonn, Salierweg, beschäftigt. Er arbeitet dort als Elektromechaniker. Die Arbeit wird im Drei-Schichtbetrieb abgewickelt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II).
In § 14 Abs. 5 BMT-G II heißt es:
„Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet”.
Bis April 1997 rechnete die Beklagte die Arbeitspausen des Klägers in seiner Arbeitszeit ein. Mit Zustimmung des Personalrats wurden die Arbeitszeit/Pausenzeiten ab dem 01.05.1997 gemäß dem Aushang vom 13.02.1997 verändert. Danach sind nunmehr Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer festgelegt, die nicht mehr vergütet werden. Während der festgelegten Pausenzeiten sind die Mitarbeiter von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt.
Mit seiner am 12.06.1998 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung seiner Pausenzeiten für die Zeit vom 01.05.1997 bis 30.04.1998 beantragt. In dieser Zeit habe er, wie er vorgetragen hat, insgesamt 85 Stunden unbezahlte Pausenzeiten gehabt. Er leitet den Anspruch auf Bezahlung der Pausen aus § 14 Abs. 5 BMT-G II ab und hat geltend gemacht, die Neuregelung verstoße gegen die tarifliche Vorschrift und sei auch nicht auf Grund des neuen Arbeitszeitgesetzes notwendig. Schließlich bedeutet die Neuregelung eine Verschlechterung für ihn, weil er nun wöchentlich 2,5 Stunden länger im Betrieb bleiben müsse. Zudem leiste er, wie im zweiten Rechtszug unstreitig geworden ist, Wechselschichtarbeit im Sinne des § 67 Nr. 44 BMT-G II.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.847,90 brutto nebst 4 % Zinsen aus DM 641,33 brutto seit 01.09.1997 sowie aus DM 1.206,57 brutto seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die von ihr eingeführte Regelung nach Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes notwendig geworden sei. Bei den in § 14 Abs. 5 BMT-G II geregelten Pausen handele es sich nur um Kurzpausen, die auf Grund eines ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit notwendig seien. Wenn das wie in dem Klärwerk nicht der Fall sei und halbstündige Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG gewährt werden könnten, so bestehe kein Anspruch auf Einrechnung in die bezahlte Arbeitszeit.
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 10.02.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit der Berufung.
Er trägt im zweiten Rechtszug vor, die von der Beklagten angeordneten Pausen könnten auf Grund des Arbeitsablaufs nicht eingehalten werden. Denn es sei eine ständige Überwachung der Anlage erforderlich, die bei der neuen Pausenregelung, wie der Kläger im Einzelnen darlegt, nicht möglich sei. Die zuständigen Schichtmeister hätten deshalb die Arbeitsbereitschaft der Arbeitnehmer bestehen lassen, um Schäden von der Anlage abzuwenden.
Im Übrigen habe er den Stundensatz, der der Klageforderung zu Grunde gelegt worden sei, falsch berechnet, sodass die Klage auf 2.568,38 DM zu erhöhen sei. Insofern wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.07.1999 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 1578/98 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.568,38 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 641,33 DM brutto seit dem 01.09.1997 sowie aus 1.206,57 DM brutto seit Klagezustellung sowie aus 720,48 DM brutto seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie erwidert, Arbeitspausen seien grundsätzlich unbezahlt. Die Besonderheit der Regelung des § 14 Abs. 5 BMT-G II liege darin, dass durch die Einbeziehung der Arbeitspausen in die Arbeitszeit die Pausen zu bezahlten Zeiten würden. Für eine generelle Bezahlung von Pausen bei Wechselschichten bestehe kein innerer Grund. Außerdem sei es ohne Gefahr für die Betriebssicherheit der Anlage möglich, die von der Beklagten festgelegten Ruhezeiten einzuhalten. Die Kläranlage sei durch die installierte Überwachungstechnik so betriebssicher, dass in drei von vierundzwanzig täglichen Arbeitsstunden die Anlage mit geringerer Schichtbesetzung problemlos gefahren werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Ber...