Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Parallelsache zu 6 Sa 471/98
Normenkette
BMT-G II § 14 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2356/97) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 2356/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Arbeitspausen in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Der Kläger ist seit dem 01.06.1987 als gemeindlicher Arbeiter bei der Beklagten in der Kläranlage B, S, beschäftigt. Die Arbeit wird im Drei-Schicht-Betrieb abgewickelt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 4 d. A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (im folgenden: BMT-G II). In § 14 Abs. 5 BMT-G II heißt es:
„Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet.”
Bis April 1997 rechnete die Beklagte die Arbeitspausen des Klägers in dessen Arbeitszeit ein. Mit Zustimmung des Personalrats wurden die Arbeitszeit/Pausenzeiten ab dem 01.05.1997 gemäß dem Aushang vom 13.02.1997 (Kopie Bl. 5 f. d. A.) verändert. Danach sind nunmehr Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer festgelegt, die nicht mehr vergütet werden. Während der festgelegten Pausenzeit sind die Mitarbeiter von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt.
Mit seiner am 26.08.1997 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine Arbeitspausen in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzurechnen sind. Dies folgt nach seiner Ansicht aus § 14 Abs. 5 BMT-G II. Die Neuregelung der Beklagten verstoße gegen diese Vorschrift und sei auch nicht aufgrund des neuen Arbeitszeitgesetzes notwendig. Schließlich bedeute die Neuregelung eine Verschlechterung für ihn, weil er nun wöchentlich 2,5 Stunden länger im Betrieb bleiben müsse.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß seine Arbeitspausen innerhalb der Wechselschicht in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit – zur Zeit 38,5 Stunden pro Woche – ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß die von ihr eingeführte Regelung nach Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes notwendig geworden sei, weil es hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitspausen in die Arbeitszeit keine pauschale Ausnahmeregelung für Schichtbetriebe vorsehe, sondern eine solche nur aufgrund Tarifvertrags erlaube. Hiervon mache § 14 Abs. 5 BMT-G II aber keinen Gebrauch. Bei den dort geregelten Pausen in Wechselschichten handele es sich nur um Kurzpausen, die aufgrund eines ununterbrochenen Fortgangs der Arbeiten notwendig seien. Wenn das wie in ihrem Betrieb nicht der Fall sei und eine halbstündige Ruhepause gemäß § 4 ArbZG gewährt werden könne, so bestehe kein Anspruch auf Einrechnung in die bezahlte Arbeitszeit.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.01.1998 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 27 ff. der Akten Bezug genommen.
Gegen das ihm am 06.04.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 06.05.1998 Berufung eingelegt, die auch sogleich begründet worden ist. Er behauptet, daß in dem Betrieb der Beklagten ein ununterbrochener Fortgang der Arbeit erforderlich sei. Ihm und seinen Kollegen sei es nicht möglich, ungestört die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Pause zu nehmen. Die neue Pausenregelung führe unter anderem dazu, daß die Schichtmeister selbst keine geregelten Pausenzeiten mehr hätten. Würden diese sämtlich die Anlage verlassen, um die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause zu nehmen, wäre die Kläranlage kurzfristig ohne qualifizierte Betreuung. Eine Regelung für dieses Problem habe die Beklagte nicht vorgesehen, so daß die Mitarbeiter die Pausenzeiten zur Vermeidung einer Gefährdung des Anlagenbetriebs eben nicht einhalten könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.1998 – 4 Ca 2356/97 – abzuändern und festzustellen, daß die Arbeitspausen des in Wechselschicht eingesetzten Klägers in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit – zur Zeit 38,5 Stunden pro Woche – ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es liege in ihrer unternehmerischen Entscheidung, wie sie den Betriebsablauf gestalte. Wenn sie „echte” Pausen im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gewähre, dann könne der Kläger eine solche Regelung nicht mit der Begründung unterlaufen, zur Vermeidung einer Gefährdung des Anlagenbetriebs seien die Pausenzeiten nicht einhaltbar. Im übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf ihre in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beruf...