Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Kindertagesstätte eines neuen Trägers in gleichen Räumen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Kindertagesstätte behördlich geschlossen, nach einer kurzen Unterbrechung in den gleichen Räumlichkeiten durch einen neuen Träger mit anderen Nutzern wieder eine Kindertagesstätte eröffnet, dann liegt auch bei Weitervermietung eines Teils des Inventars trotz „Funktionsnachfolge” im Zweifel kein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB vor.

 

Normenkette

BGB § 613a; EWGRL 187/77

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 15 Ca 4779/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.1997 – 15 Ca 4779/96 abgeändert:

Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Streitwert: 20.000,00 DM (§ 25 GKG).

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob zwischen den Parteien wegen Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht und der Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin verpflichtet ist.

Der Beklagte ist als eingetragener Verein mit der Bezeichnung „H P K Kinderhaus” Träger und Betreiber mehrer Kindertagesstätten im Raum K, darunter seit April oder Mai 1996 einer Kindertagesstätte in den Räumlichkeiten A Straße 1108/Kö Straße 1 in K -J.

Die Klägerin stand seit dem 14.11.1988 nach Maßgabe schriftlicher Arbeitsverträge vom 10.11.1988, 03.02.1989 und 01.04.1989 (Ablichtungen Bl. 5, 6, 7 d. A.) in einem Arbeitsverhältnis als Erzieherin/Fachkraft bei dem Verein „F u Ki – K e.V.”, der in den genannten Räumlichkeiten eine Kindertagesstätte betrieb, bis ihm mit Wirkung vom 19.01.1996 durch behördliche Verfügung die Betriebserlaubnis entzogen wurde. Es waren seinerzeit in der Öffentlichkeit Vorwürfe gegen den Leiter der Einrichtung, den Ehemann der Klägerin, bekannt geworden, welche auch die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Kindermißbrauchs zur Folge hatten. Ab 20.01.1996 war die Einrichtung geschlossen.

Die „V –, V – und B mbH (VVB) kündigte daraufhin gegenüber dem Verein „F u Ki” den Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Kindertagesstätte mit Schreiben vom 29.01.1996 zum 05.02.1996. Zugleich machte sie an den vom Verein eingebrachten Gegenständen das Vermieterpfandrecht geltend (Ablichtung des Schreibens Bl. 44, 45 d. A.).

Unter dem Datum des 26.01.1996 schloß die Vermieterin VVB einen neuen Mietvertrag mit den Beklagten, und zwar unter dem Vorbehalt, daß dem Verein „U Ki – K e.V.” der bestehende Mietvertrag gekündigt ist und der Verein die Räumlichkeiten geräumt hat.

In § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages ist vereinbart:

„Das Mietverhältnis beginnt am 01. oder 15. eines Monats nach bezugsfertiger und betriebsfertiger Übergabe der Mietobjekte, angestrebt wird der 01.02.1996, und wird für die Dauer von 20 Jahren fest abgeschlossen…”

In § 7 ist der Zustand des Mietobjektes bei Übergabe wie folgt geregelt:

„1. Das Mietobjekt wird durch den Vermieter entsprechend der abgestimmten Planung gemäß § 1 und in bezugsfertig renoviertem und als Kindertagesstätte funktionstauglichem Zustand übergeben.

2. Zustand und Ausstattung des Mietobjektes werden bei Übergabe in einem gemeinschaftlich – für die Mieterin zu erstellenden Übergabeprotokoll, in welches auch das Datum des Mietbeginns aufzunehmen ist, festgehalten.

3. Das Übergabeprotokoll wird als Anlage Bestandteil des Mietvertrages.”

Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrages (Ablichtung Bl. 34 – 43 d. A.) wird verwiesen.

Der Beklagte erhielt mit Bescheid vom 26.03. (Ablichtung Bl. 30 – 33 d. A.) die Betriebserlaubnis zum Betrieb ein dreigruppigen Kindertagesstätte mit 55 Plätzen ab dem 01. bzw. 15.04.1996.

Die Stadt K bewilligte dem Beklagten mit Bescheid vom 19.04.1996 (Ablichtung Bl. 26 – 28 d. A.) den gesetzlichen Zuschuß zur Erstausstattung für die Tageseinrichtung in Höhe von 195.234,00 DM.

Der Beklagte warb für die Eröffnung der Tagesstätte u. a. in den Tageszeitungen und durch Werbebriefe im Einzugsbereich, welche auch den früheren Benutzern der Einrichtung zugingen, und mit einem Informationsabend. Lediglich zwei der früher durch den Verein „F u Ki – K e.V.” betreuten Kinder gingen dann in die Einrichtung des Beklagten; in mindestens einem Falle lehnte der Beklagte einen entsprechenden Antrag der Eltern ab.

Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang der Beklagte die von dem früheren Träger genutzten Einrichtungsgegenständen übernommen hat; unstreitig ist dies bei einer Einbauküche der Fall.

Mit dem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 13.05.1996 (Ablichtung Bl. 8 f. d. A.) verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Hinweis auf § 613 a BGB die Beschäftigung als Erzieherin und stellvertretende Leiterin nach Vergütungsgruppe V b BAT.

Mit ihrer am 29.05.1996 bei dem Arbeitsgericht eingereichten vorliegenden Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Träger der Kindertagesstätte sei mit der Aufnah...

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