Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Kindergarten liegt eine Betriebsstilllegung und kein Betriebsübergang vor, wenn dieser Kindergarten schließt und die Räumlichkeiten aufgibt und danach ein in demselben Ort bereits vorhandener Kindergarten unter Wahrung seiner bisherigen betrieblichen Identität in die aufgegebenen Räumlichkeiten umzieht.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen 10 Ca 1006/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2006 – 10 Ca 1006/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der den Kindergarten „Bunte Welt” in P betrieben hat. Die Klägerin war dort seit 1996 als Erzieherin beschäftigt. Seit dem 24.11.2003 befand sich die Klägerin in Elternzeit.

Mit Schreiben vom 06.10.2005 an den Landschaftsverband Rheinland teilte der Beklagte mit, dass die Schließung des Kindergartens „Bunte Welt” beabsichtigt sei und gab die Betriebserlaubnis zum 30.06.2006 zurück.

Am 24.11.2005 wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung der Stadt P im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung für P festgestellt, dass zum 01.08.2006 ein Überhang von 73 Plätzen bestand.

Wegen der beabsichtigten Betriebsschließung beantragt der Beklagte die Zustimmung der Bezirksregierung K zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Daraufhin erteilte die Bezirksregierung K den Bescheid vom 23.12.2005 (Bl. 8 ff. d. A.).

Anschließend kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2006 und wies in dem Kündigungsschreiben (Bl. 4 d. A.) darauf hin, dass die Bezirksregierung K der Kündigung zugestimmt habe.

Der Beklagte verständigte sich mit dem Grundstückseigentümer auf eine Auflösung des Mietvertrages über die Räumlichkeiten des Kindergartens „Bunte Welt” zum 31.07.2006.

Die Einrichtung wurde von dem Beklagten Anfang Juli 2006 geräumt. Der größte Teil des Mobiliars wurde als Sperrmüll entsorgt.

Ab August 2006 mietete die Stadt P diese Räumlichkeiten und betrieb dort die städtische Kindertagesstätte „Räuberhöhle”, die zuvor ebenfalls in P in der I str. betrieben worden war.

Mit der Kündigungsschutzklage wandte sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung und machte geltend, es liege keine Betriebsstilllegung vor, sondern ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB.

Durch Urteil vom 02.08.2006 (Bl. 78 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, es liege kein Betriebsübergang, sondern eine Betriebsstillegung vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Identität des ursprünglich von dem Beklagten betriebenen Kindergartenbetriebes aufrecht erhalten und übernommen worden sei, lägen nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin macht geltend, es handele sich im vorliegenden Fall um einen Betriebsübergang. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Betriebsübergang unter bestimmten Umständen auch bei einem bloßen Funktionsübergang vorliegen könne. Von besonderer Bedeutung sei dabei die Frage, ob sich der Übernehmende „in ein gemachtes Bett lege”. Genau dies sei hier der Fall. Denn der Kindergarten „Räuberhöhle” übernehme nicht nur die Räume der ehemaligen „Bunten Welt”, sondern übe dort auch die gleiche Funktion aus.

Eine ernsthafte Absicht, den Kindergarten zum 30.06.2006 tatsächlich zu schließen, habe nicht bestanden. Mehr als zweifelhaft erscheine darüber hinaus, die Wirksamkeit der Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bezirksregierung K, weil diese auf einer kumulativen Bedingung beruhe. Unterstelle man zugunsten der Beklagten, dass die Erteilung der Zustimmung unter einer kumulativen Bedingung zulässig und wirksam sei, dann sei jedenfalls von Bedeutung, dass in der Zustimmungsentscheidung einerseits eine „tatsächliche und endgültige Betriebsstilllegung” und andererseits eine „fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit” genannt seien. Schon beim Fortfall eines dieser Merkmale sei die Zustimmung der Bezirksregierung mithin hinfällig, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin ohne Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde gekündigt worden sei. Denn keine der Bedingungen sei eingetreten. Weder liege eine tatsächliche und endgültige Betriebsstilllegung vor, noch fehle eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, weil ja offensichtlich in den von der Beklagten genutzten Räumlichkeiten auch weiterhin ein Kindergarten betrieben werde und von vorneherein habe betrieben werden müssen. Der Zustimmungsbescheid habe auch nicht rechtlich gesondert angegriffen werden müssen, denn es handele sich um einen nichtigen Verwaltungsakt, so dass ein Widerspruch nicht erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02...

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