Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung einer Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt” 150 Stunden ist rechtsunwirksam.
Normenkette
TzBfG § 9
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 18 Ca 905/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um den zeitlichen Umfang der Beschäftigung der Klägerin sowie um Zahlungsansprüche aufgrund von sogenannten Breakstunden.
Die am 13.07.1956 geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.12.2003 (Bl. 42 ff. d. A.) ab dem 01.01.2004 für die Firma D auf dem Köln/Bonner-Flughafen als Fluggastkontrolleurin beschäftigt. Das § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
„Die Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage fallen können.”
Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemein verbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 (im folgenden MTV-NRW) Anwendung. Dieser enthält in § 2 folgende Regelung:
„1. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.”
Zum 01.01.2009 erfolgte ein Betriebsübergang von der Firma D auf die Beklagte.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass zwischen ihr und der Firma D eine monatliche regelmäßige Arbeitszeit von 182 Stunden vereinbart worden sei, weil sich der Arbeitsvertrag auf diese Stundenzahl konkretisiert habe. Hilfsweise begehrte die Klägerin die Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf 182 Stunden pro Monat nach § 9 TzBfG. Des Weiteren begehrte die Klägerin Stundenlohndifferenzen für die Monate Januar und Februar 2009 ausgehend von einer monatlichen Arbeitszeit von 182 Stunden pro Monat in Höhe von insgesamt 173,67 EUR die Bezahlung von Breakstunden in Höhe von 203,40 EUR sowie ferner die Verurteilung der Beklagten, ihr im Jahre 2009 32 Werktage Urlaub zu gewähren.
Durch Urteil vom 24.06.2009 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Flugsicherheitskraft monatlich in Höhe von 160 Stunden tatsächlich zu beschäftigen, ferner der Klägerin im Jahre 2009 32 Werktage Urlaub zu gewähren sowie der Klägerin für Breakstunden insgesamt 135,60 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von 160 Stunden pro Monat. Die arbeitsvertragliche Regelung, monatliche Durchschnitt seien 150 Stunden zu arbeiten, sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsunwirksam. Eine wirksame Teilzeitvereinbarung sei nicht geschlossen worden, sodass von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen sei, dass nach der Regelung im MTV-NRW einen Umfang von 160 Stunden pro Monat habe. Ein darüber hinaus gehender Beschäftigungsumfang in Höhe von 182 Stunden könne nicht anerkannt werden, insbesondere ergebe sich aus § 9 TzBfG kein Anspruch darauf, ein Arbeitsverhältnis über den tariflichen Vollzeitbeschäftigungsumfang hinaus aufzustocken. Berechtigt seien die Ansprüche der Klägerin auf 32 Werktage Urlaub im Jahre 2009 sowie auf die Vergütung von 12 Breakstunden in den Monaten Januar bis April 2009. Hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Breakstunden am 14., 16., 17. und 21. April weil es insoweit an ausreichenden Darlegungen fehle. Kein Anspruch bestehe schließlich bezüglich der Lohndifferenzen für die Monate Januar und Februar 2009, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in diesen Monaten mehr als 160 Stunden gearbeitet und vergütet erhalten habe. Ein darüber hinausgehender Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch stehe ihr nicht zu.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht jeweils teilweise Berufung eingelegt und diese jeweils fristgerecht begründet.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren weiter, einen monatlichen Arbeitszeitumfang von 182 Stunden zu realisieren und begehrt auf dieser Basis weiterhin die Entgeltdifferenzen für die Monate Januar und Februar 2009 in Höhe von 173,67 EUR.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zu einer Beschäftigung von 160 Stunden pro Monat und gegen die Bezahlung von Breakstunden für den 02.02.2009, den 04. und 16.02.2009 sowie den 05. und 11.03.2009 in einer Gesamthöhe von 135,60 EUR.
Nicht angegriffen hat die Beklagte mit ihrer Berufung die Verurteilung zur Urlaubsgewährung von 32 Werktagen im Jahre 2009.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, maßgebend für ihr Arbeitsverhältnis müsse eine monatliche Mindestbeschäftigung von 182 Stunden sein. Die arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach die Klägerin im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten habe, sei rechtsunwirksam. Die Klausel sei au...