Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung einer monatlichen Durchschnittsarbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung einer Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt” 150 Stunden, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist rechtsunwirksam.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen 14 Ca 2406/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2009 werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um den zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers.
Der Kläger war zunächst bei der A. (im Folgenden S.) als Fluggastkontrolleur seit dem 12.04.2001 beschäftigt.
In den mit „Vollzeitarbeitsvertrag” überschriebenen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 403 ff. d. A.) war in § 2 eine Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt mit 165 Stunden” vereinbart.
Die S hatte aufgrund eines Auftrages des Bundesinnenministeriums am K Flughafen die Fluggast- und Gepäckkontrolle übernommen. Dieser Auftrag lief zum 31.12.2003 aus und wurde neu ausgeschrieben.
Den Zuschlag erhielt mit Wirkung zum 01.01.2004 die Firma D. Wegen der Beendigung des Auftrages kündigte S allen Arbeitnehmern, auch dem Kläger, betriebsbedingt zum 31.12.2003.
Eine Kündigungsschutzklage hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
Mit Datum vom 29.12.2003 schloss die Firma D. mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag (Bl. 92 bis 96 d. A.), der eine Tätigkeit des Klägers ab dem 15.01.2004 für die Firma D. als Fluggastkontrolleur vorsah.
§ 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags enthält folgende Regelung:
„Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage fallen können. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Diensteinsatzplan, der von der Firma rechtzeitig im Voraus erstellt wird. (…)”
Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden MTV NRW) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:
„§ 2 Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
- Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.
- Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden. (…)”
Das zwischen dem Kläger und der Firma D. bestehende Arbeitsverhältnis ging am 01.01.2009 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. In der Folgezeit suchte die Beklagte weitere Mitarbeiter als Flugsicherheitskräfte (Internetanzeigen Bl. 9 und 10 d. A.).
Mit seiner am 12.03.2009 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger einen Beschäftigungsanspruch im Umfang von 175 Stunden monatlich geltend, hilfsweise die Aufstockung seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf 175 Stunden. Ferner hat der Kläger mit der Klage die Gewährung restlichen Urlaubs sowie Entgeltansprüche für das Jahr 2009 geltend gemacht.
Hinsichtlich der Arbeitszeit hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, es sei eine Arbeitszeit in Höhe von 175 Stunden monatlich vereinbart worden. Tatsächlich gearbeitet habe er im Jahr in folgendem zeitlichen Umfang:
Januar 2008 |
171,00/100,50 Stunden |
Februar 2008 |
162,00 Stunden |
März 2008 |
177,00/129,50 Stunden |
April 2008 |
168,50 Stunden |
Mai 2008 |
118,50 Stunden |
Juni 2008 |
168,50 Stunden |
Juli 2008 |
178,00 Stunden |
August 2008 |
69,00 Stunden |
September 2008 |
42,50 Stunden |
Oktober 2008 |
102,00 Stunden |
November 2008 |
160,00 Stunden |
Dezember 2008 |
160,00 Stunden |
Januar 2009 |
175,00 Stunden |
März 2009 |
175,00 Stunden |
April 2009 |
166,50 Stunden |
Mai 2009 |
195,00 Stunden |
Juni 2009 |
191,24 Stunden |
Die D. habe außerdem wie folgt Lohnfortzahlung geleistet:
Januar 2008 |
34,00 Stunden |
März 2008 |
34,00 Stunden |
September 2008 |
127,50 Stunden |
Oktober 2008 |
34,00 Stunden |
Die Beklagte habe es versäumt, in ihre Berechnung der monatlichen Arbeitszeit die Urlaubs-, Krankheits- und Breakzeiten einzubeziehen. Würden diese berücksichtigt, ergäbe sich eine Durchschnittsarbeitszeit von 188,04 Stunden monatlich.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe im Jahr 2008 im Durchschnitt 145,5 Stunden monatlich gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er nur unwesentlich mehr als 150 Stunden gearbeitet. Die Parteien hätten ausdrücklich ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründet.
Durch Urteil vom 22.09.2009 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger als Flugsicherheitskraft mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden zu beschäftigen. Die weitergehende Beschäftigungsklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen; dem Urlaubsanspruch hat das Arbeitsgericht vollständig, den Zahlungsanspruch teilweise stattgegeben.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die vereinbarte arbeitsvertragliche Regel...