Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung
Leitsatz (amtlich)
Zum „Zuvorbeschäftigungsverbot” im Rahmen des Einsatzes bei der „ARGE”.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 6 Ca 4305/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2010 – 6 Ca 4305/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger schloss mit der Beklagten im April 2008 zunächst einen für den Zeitraum vom 05.05.2008 bis 31.12.2008 befristeten Arbeitsvertrag als Vollbeschäftigter. § 2 dieses Arbeitsvertrages regelt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages aus April 2008 folgte die Eingruppierung des Klägers in die Tätigkeitsebene IV gemäß § 14 Abs. 1 TV-BA in die Entwicklungsstufe 01. In der Folgezeit schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung unter dem 02.12.2009, mit der die Weiterbeschäftigung des Klägers als Vollzeitbeschäftigter bis 04.05.2010 vereinbart wurde.
Gemäß Schreiben der Beklagten vom 23.04.2008 wurde dem Kläger für die Dauer seines befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit K übertragen. Zur Erledigung dieser Aufgaben bildet die Beklagte gemeinsam mit der Stadt K eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44 b SGB II.
Nachdem die Stadt K mit Schreiben vom 03.05.2010 dem Kläger die Absicht mitgeteilt hatte, ihn in der Tätigkeit als Verwaltungsangestellten bei der ARGE ab dem 05.05.2010 befristet bis 31.12.2010 zu beschäftigen, schlossen der Kläger und die Stadt K einen entsprechenden befristeten Arbeitsvertrag unter dem 04.05.2010.
Mit seiner Klage vom 25.05.2010, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln per Telefax eingegangen ist, hat der Kläger das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 04.05.2010 hinaus und die entsprechende Weiterbeschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht.
Er hat die Rechtsauffassung vertreten, durch den Vertragsschluss mit der Stadt K hinsichtlich eines bis 31.12.2010 grundlos befristeten Arbeitsverhältnisses liege eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des TzBfG vor. In einer Informationsveranstaltung für die Mitarbeiter der Bearbeitungsstelle SGG habe die Beklagte am 09.02.2010 den Abschluss von den sachgrundbefristeten Arbeitsverträgen bis 31.12.2013 gegenüber den gleichermaßen wie den Kläger betroffenen Arbeitnehmern angekündigt. Ein entsprechender Mitarbeiterbrief vom 10.03.2010 sei seitens der Beklagten an die betroffenen Mitarbeiter übersandt worden. Wegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 17.03.2010 (7 AZR 843/08) habe die Beklagte von diesem Vorhaben Abstand genommen. In der Folge seien dann nur noch neue sachgrundlose Befristungen über die Stadt K angeboten worden, obgleich tatsächlich weiter unbefristeter Beschäftigungsbedarf bei der Beklagten bestehe.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag von April 2008 in der Fassung vom 02.12.2009 nicht am 04.05.2010 endete, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht auf Grund anderer Beendigungstatbestände endet, sondern über den 04.05.2010 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 04.05.2010 hinaus zu unveränderten Bedingungen in der Agentur für Arbeit Köln, Arbeitsgemeinschaft Köln als Sachbearbeiter in der Bearbeitungsstelle Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Bereich Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 22.06.2010 – 6 Ca 4305/10 – die Klage, soweit das Arbeitsgericht diese nicht für unzulässig gehalten hat, als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat das Arbeitsgericht imwesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erhobene Entfristungsklage sei gemäß § 17 TzBfG zulässig, aber unbegründet. Die mit der Beklagten vereinbarte Befristung vom 02.12.2009 bis 04.05.2010 sei sachgrundlos gerechtfertigt gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG. Der sich daran anschließende befristete Arbeitsvertrag mit der Stadt K führe nicht dazu, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten anzunehmen, welches dieser die Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG verwehre. Ohnehin komme allenfalls die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung mit der Stadt K in Betracht, nicht aber das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.
Gegen dieses ihm am 09.09.2010 zugestel...