Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung einer gemeinsamen Einrichtung zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk
Leitsatz (redaktionell)
Die Einrichtung einer Ausgleichskasse sowie die Begründung von Beitrags- und Auskunftspflichten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk Fassung: 2012-09-24
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 20.04.2016; Aktenzeichen 2 Ca 490/16) |
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.04.2016 - 2 Ca 490/16 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 bis 2016 sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des S - Z (Z ) - und des Ze D e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (im folgenden TV-A ). Gemäß § 1 TV-A 2012 gilt der Tarifvertrag fachlich "für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage ANr. 12 HwO ausüben".
Die Klägerin fördert gemäß § 2 TV-A die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Sie ist ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.
§ 7 des TV-A lautet auszugsweise:
§ 7 Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der A werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht.
...
(2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die A abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr.
...
(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.
...
(7) Der Betrieb hat der A über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die A kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die A darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
Gemäß § 5 TV-A sind die Betriebe verpflichtet, der Klägerin ihre Stammdaten auf von ihnen unterschriebenen Meldeformularen mitzuteilen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag gemäß der Bekanntmachung vom 26.03.2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.04.2013, gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt.
Im Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 01.07.2014 (TV-A 2014) wurde der nach § 7 Abs. 2 zu zahlende Mindestbeitrag mit Wirkung ab dem 01.01.2015 auf 400,00 € brutto/Kalenderjahr gesenkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diesen Tarifvertrag gemäß der Bekanntmachung vom 27.11.2014, gestützt auf § 5 Abs. 1a für allgemeinverbindlich erklärt.
Der Beklagte ist als Schornsteinfeger selbständig tätig und nicht Mitglied der Innung. Er beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer.
Die Klägerin hat behauptet, dass sie die Kalkulation der Beitragshöhe auf der Grundlage der durch ihre Gründung zu erwartenden Kostenbelastung (Löhne und Gehälter, Raumkosten, Reisekosten, Bürokosten, Beratungskosten, Darlehensverpflichtungen) und der zu erwartenden Zuschussleistungen vorgenommen habe, wobei diese Kalkulation einer Evaluierung durch die Praxis bedurft habe. Dementsprechend sei die Höhe der Mindestbeiträge ab dem Jahr 2015 gesenkt worden. Ausgangspunkt der Kalkulation seien die Lohnkosten unter Zugrundelegung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung eines Forderungsausfalls in Höhe von 5% und eines Verlustes an beitragspflichtigen Betrieben von 200/Jahr.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21.04.2013 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit d...