Leitsatz (amtlich)
Der oben genannte Begriff ist nicht justitiabel.
Normenkette
Vergütungs-TV Deutsche Welle, Verg. Gr. I Leiter eine besonders hervorgehobenen Abteilung
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.06.1995; Aktenzeichen 10 Ca 6529/94) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.1995 – 10 Ca 6529/94 – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt für Sendungen ins Ausland mit Sitz in K.. Sie produziert auch Fernsehprogramme. Der Kläger, geboren am 07.19, ist seit dem 01.12.1971 Angestellter bei ihr aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.10.1971 (Bl. 11 d. A.). Er war zunächst Redakteur mbA. Am 21.06.1990 ist er zum Leiter einer neugegründeten Abteilung „O.-Magazin” in der Chefredaktion Fernsehen bestellt worden. Die Abteilung wurde später in „D. E.” umbenannt.
Seit dem 01.02.1992 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrages der Beklagten vom 13.12.1964 („Abteilungsleiter” u.a.). Im April 1992 hat die Beklagte die R. TV übernommen und als Fernsehdirektion B. weitergeführt. Dabei gab es über 40 Um- und Höhergruppierungen im Fernsehbereich. Der Kläger bat mit Schreiben vom 22.10.1992, ihm doch wenigstens eine Funktionszulage zu gewähren, oder besser noch eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I („Abteilungsleiter besonders hervorgehobener Abteilungen”). Mit der vorliegenden Klage vom 21.07.1994 hat der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I gerichtlich geltend gemacht. Am 01.03.1995 wurden die beiden Fernsehdirektionen vereinigt. Die frühere Fernsehdirektion K. heißt nunmehr Bereich K.
Der Kläger hat geltend gemacht: Zur Zeit der Klageerhebung seien von den Abteilungen der damaligen Fernsehdirektion K sechs Abteilungen Programmabteilungen gewesen, bei denen vier Leiter nach der Vergütungsgruppe I vergütet worden seien, nämlich die Leiter der Abteilung Fernsehen/aktuelle Dienste, der Abteilung Zeitgeschehen, der Abteilung Bildung und Erziehung und der Abteilung Kultur und Unterhaltung, er aber nicht und ebenso nicht die Leiterin der Abteilung Schauplatz Deutschland. Seine Abteilung sei aber der Zahl der Redakteure nach die zweitgrößte gewesen (Aufstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Bl. 125 d. A., Organigramm Bl. 22 d. A.). Zum Zeitpunkt seines Antrages auf Höhergruppierung hätte sich das von ihm verantwortete Programmvolumen seiner Abteilung von zwei Ausgaben pro Monat auf eine Ausgabe pro Woche verdoppelt. Er sei zusätzlich seit September 1995 verantwortlich für das ebenfalls wöchentlich erscheinende englischsprachige Magazin „E. J. „. Zusammen mit diesen beiden Magazinen und dem einmal monatlich erscheinenden russischsprachigen Magazin „E. h.” sei er pro Monat für die Ausstrahlung von neuen Magazinsendungen verantwortlich. Seit dem 01.01.1996 sei er darüber hinaus auch Abwesenheitsvertreter des Programmleiters K., der nach AT bezahlt werde. Somit sei er nach diesem im Bereich K. der ranghöchste Abteilungsleiter nach dem Programmleiter K.. In einer. Gesamtübersicht der Planstellen für 1996 weise die Beklagte für die Fernsehdirektion, Bereich K., acht Planstellen nach Vergütungsgruppe I aus, von denen nur fünf besetzt seien.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Abteilungsleiter nach Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages vom 23.12.1964 zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund es sich bei der Abteilung des Klägers um eine „besonders hervorgehobener Abteilung” handeln soll. Von daher gebe der Vergütungstarifvertrag für die Anspruchsgrundlage des Klägers ohnehin nichts her. Die Größe der Abteilung sei nicht erheblich, weil es bei der Frage einer „besonders hervorgehobener Abteilung” sicherlich nicht nur um die sechs Programmabteilungen der – damaligen – Fernsehdirektion Köln gehen könne. Während die Abteilung Fernsehen/aktuelle Dienste ein Programmvolumen von ca. 90 Programmstunden pro Jahr aufweise, die Abteilung Zeitgeschehen ein Programmvolumen von ca. 80 und die Abteilung Kultur und Unterhaltung ein Programmvolumen von ca. 60 Programmstunden im Jahr, belaufe sich das Programmvolumen des Klägers nach seinem eigenen Vortrag lediglich auf rund 30 Programmstunden jährlich. Insoweit ergäben sich auch nicht unerhebliche Unterschiede zu den übrigen Abteilungsleitern. Im übrigen sei zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits individuell die Eingruppierung der Vergütungsgruppe II ebenso vereinbart worden wie die konkrete Vergütungshöhe (durch die Schreiben vom 29.01.1992 und 15.04.1992, Bl. 16 u. 17 d. A.). Unter diesen Umständen könne sich der Kläger ohnehin nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Richtig sei, ...