Entscheidungsstichwort (Thema)
13. Gehalt. Weihnachtsgratifikation. Fälligkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein als Weihnachtsgratifikation zugesagtes 13. Monatsgehalt ist vom Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers im Laufe des Kalenderjahres dann anteilig zu zahlen, wenn die Vertragsauslegung ergibt, daß es sich ausschließlich um die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung betreffendes Entgelt handeln soll (insbesondere keine Stichtags- und Rückzahlungsklausel, anteilige Zahlung im Eintrittsjahr).
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 8 Ca 1512/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.02.1997 – 8 Ca 1512/96 – teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 2.154,17 DM brutto an die Klägerin zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11/12, die Klägerin zu 1/12.
Tatbestand
Die Klägerin war in der Zeit nach Abschluß ihrer Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin gemäß Arbeitsvertrag vom 20.02.1995 Mitte Juni 1995 als Rechtsanwaltsgehilfin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag der Parteien heißt es u.a.:
„Das monatliche Anfangs-Bruttogehalt beträgt 2.350,– DM.
Es wird ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt, bezogen auf das Jahr 1995 anteilig nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. …”
Die Beklagten haben das Arbeitsverhältnis gegenüber der Klägerin aus personen- und betriebsbedingten Gründen zum 30.11.1996 gekündigt.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage beim Arbeitsgericht für das Jahr 1996 Zahlung der Weihnachtsgratifikation geltend gemacht und beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.350,– DM brutto zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, im Betrieb der Beklagten bestehe eine betriebliche Übung, wonach das Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt nur den Mitarbeitern gezahlt werde, die mindestens bis zum 31.03. des Folgejahres in der Kanzlei beschäftigt sind.
Die Klägerin hat auf diesen Vortrag erwidert, es sei rechtlich unerheblich, ob andere Vereinbarungen mit anderen Mitarbeitern der Beklagten bestehen.
Das Arbeitsgericht hat mit einem am 27. Januar 1997 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und dies damit begründet, daß der Klägerin in Weihnachtsgeld zugesagt worden sei, welches im Austrittsjahr auch nicht anteilig zu zahlen sei. Das Urteil ist der Klägerin am 20. März 1997 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie schriftlich beim Landesarbeitsgericht am 16. April 1997 eingelegt und gleichzeitig begründet hat:
Eine Rückzahlungsklausel sei vorliegend zwischen den Parteien nicht vereinbart, es sei daher davon auszugehen, daß die Sonderzahlung nicht (auch) der Sicherstellung künftiger Betriebstreue dienen soll. Das ergebe sich auch aus der Formulierung, wonach im Eintrittsjahr eine anteilige Zahlung geleistet wird. Nach den im Vertrag verwendeten Formulierungen sei somit davon auszugehen, daß die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen abgegolten werden. Die von den Beklagten behauptete betriebliche Übung, wonach Weihnachtsgeld nur solchen Mitarbeitern gezahlt wird, die mindestens bis zum 31.03. des Folgejahres beschäftigt bleiben, bestehe nicht, sie werde im übrigen von den Beklagten auch nicht konkretisiert. Der Klägerin sei bei Abschluß des Vertrages erklärt worden, sie erhalte auch ein 13. Gehalt. Diese Formulierung, ein 13. Gehalt, das für Weihnachten gezahlt wird, sei dann auch in den Vertrag übernommen worden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Berufungserwiderung verteidigen sie die angefochtene Entscheidung und beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatzvortrag. Mit dem Arbeitsgericht sei davon auszugehen, daß die im Vertrag zugesagte Zahlung eines Weihnachtsgeldes regelmäßig so zu verstehen sei, daß das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu Weihnachten Anspruchsvoraussetzung sei. Auch ein anteiliger Anspruch der Klägerin sei nicht gegeben, da nach dem in erster Instanz unbestrittenen Vortrag der Beklagten einzig die Belohnung der Betriebstreue Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung sei. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Regelung über eine anteilige Zahlungsverpflichtung der Beklagten bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers, diese könne auch nicht aus der Regelung im Arbeitsvertrag über die anteilige Zahlung im Eintrittsjahr, die zwischen den Parteien ausdrücklich besprochen worden sei, gefolgert werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen wechselseitigen Schriftsatzvortrag der Parteien ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Klägerin ist in der gese...