Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes
Leitsatz (amtlich)
Sonderzahlungen, die ein Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erbringt, sind im Zweifel als zusätzliches Entgelt für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Vereinbarung deutlich ein ausschließlich anderer Zweck ergibt.
Auch Sonderzahlungen, die zusätzlich zu ihrer Funktion als Arbeitsentgelt noch weitere Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich nach den Regeln über die Zahlung von Arbeitsentgelt zu behandeln.
Die Bezeichnung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Sonderzahlung als Weihnachtsgeld sagt für sich betrachtet allenfalls etwas über den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung aus, nicht aber über ihren Rechtscharakter als zusätzliches Entgelt oder Gratifikation.
Normenkette
BGB §§ 305c, 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 23.05.2016; Aktenzeichen 15 Ca 1161/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2016 in Sachen 15 Ca 1161/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 das arbeitsvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld zustand.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.05.2016 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 27.06.2016 zugestellt. Sie hat hiergegen am 11.07.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beanstandet an dem arbeitsgerichtlichen Urteil, dass dieses die arbeitsvertragliche Klausel über die Zahlung des Weihnachtsgeldes falsch ausgelegt habe. Bei zutreffender Auslegung sei die Klausel nur so zu verstehen, dass sie vor allem die Betriebszugehörigkeit und Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen solle. Dies folge zum einen schon daraus, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt ist. Außerdem sei der Klausel eindeutig zu entnehmen, dass das Weihnachtsgeld nur gezahlt werde, wenn das Arbeitsverhältnis am Jahresende noch bestehe und dass ein unterjährig ausscheidender Arbeitnehmer keinen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld habe.
In Anbetracht dessen sei es unerheblich, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht auch noch durch eine Rückzahlungsklausel an eine zukünftige Betriebstreue geknüpft sei.
Die Klägerin behauptet, dass die Klausel über das Weihnachtsgeld in ihrem Arbeitsvertrag ungeachtet des Umstands, dass sie handschriftlich eingefügt worden sei, nicht ausgehandelt, sondern vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben worden sei. Es handele sich somit um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Nähme man unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten an, greife daher die Unklarheitenregel zugunsten der Klägerin ein.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2016 (15 Ca 1161/16) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 725,-- € brutto zu zahlen zuzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2016.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils bei. Sie bekräftigt, alleiniger Zweck der Zahlung des hier vorliegenden "Weihnachtsgeldes" sei d ie zusätzliche Zahlung eines Entgeltes und nicht die Belohnung von Betriebstreue. Es handele sich auch nicht um eine Gratifikation mit Mischcharakter, sondern einzig und allein um die Zahlung eines 13. Gehaltes mit Entgeltcharakter.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungschrift der Klägerin und ihrer weiteren Schriftsätze vom 24.08.2016, 12.09. und 21.11.2016 sowie auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten und deren weiterer Schriftsätze vom 01.09. und 28.09.2016 wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formal ordnungsgemäß und fristgerecht nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsstreit nach Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend entschieden und seine Entscheidung tragfähig begründet.
1. Der rechtlich maßgebende Gesichtspunkt dafür, ob der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 das vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld zustand, besteht darin, ob dem vertraglich zugesagten Weihnachtsgeld Entgeltcharakter zukommt, d. h., ob es eine zusätzliche Entlohnung für die im Lau...