Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft und Schadenersatzansprüche. Betriebsrentenanpassung an Stichtagen
Leitsatz (amtlich)
Parallelsache zu 3 Sa 815/12
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; BetrAVG § 16; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 1, § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 07.10.2011; Aktenzeichen 16 Ca 10532/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 10532/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.378,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.169,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Januar 2011 eine um monatlich 129,98 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt1.403,12 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010.
Der am 23.05.1950 geborene Kläger war seit dem 1973 im G -Konzern beschäftigt. Er erhielt eine Versorgungszusage. Seit dem 01.07.2000 bezieht der Kläger Berufsunfähigkeitsrente. Von der Beklagten erhält der Kläger seither eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.273,14 € brutto.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand zuletzt mit der G F AG (GF ), die in der Folgezeit in die GF Verwaltungs-AG (GF A) umfirmierte. Zum 01.01.2004 wurde der G -Konzern im Rahmen des sog. Projektes "P " gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Dabei wurden die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften, die bis dahin unter der damaligen Konzern-Holding, der G -Konzern V -AG (GK ) zusammengefasst waren, den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Dementsprechend übertrug die GF A zum 31.12.2003 ihren Kern-Geschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen anteilig auf die Nachfolgegesellschaften G Ku GmbH (GK-F ), die G GV- V GmbH (GVM ) sowie die G Vertrieb F AG (GV-F ). Der Teilgeschäftsbetrieb M wurde auf die G L übertragen. Hierdurch wurde die GF A zur reinen Rentnergesellschaft. Mit Verschmelzungsvertrag vom 05.08.2008 wurde die GF A sodann mit Wirkung zum 30.09.2008 auf die Beklagte verschmolzen. Zwischen der Beklagten und der T AG als 100%iger Anteilseignerin bestand vor der Verschmelzung im Zeitraum zwischen dem 28.06.2006 und 31.03.2008 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag. Ebenfalls zum 31.03.2008 übertrug die T AG sämtliche Anteile an der Beklagten auf die H -G Sa AG, die später in T Se AG umfirmiert wurde. Seit 01.06.2010 ist wiederum die T AG alleinige Gesellschafterin der Beklagten.
Mitte 2009 wurde die Beklagte Komplementär-GmbH der HG A Invest GmbH & Co. KG, deren Vermögen im darauffolgenden Jahr im Wege der Anwachsung mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die Beklagte überging. Ebenfalls mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.10.2010 wurde ferner die damals noch als G B -GmbH firmierende Beklagte mit der Ha B -GmbH (HBG a ) verschmolzen.
Im früheren G -Konzern wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der GK bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die GK als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die GK im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der GK hafteten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die GK einen Betrag in Höhe der zum 31.12.1976 für die jeweilige Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Ferner waren die Konzerngesellschaften weiterhin gegenüber der GK verpflichtet, die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung der GK zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als die zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an Pensionäre vermindert um die Verzinsung von 6% der Pensionsrückstellungen des Vorjahres. Gleichzeitig erbrachte die GK sämtliche aktuellen Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner.
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der GK /W aus dem Konzern übernahm die Beklagte mit Wirkung zu 30.04.2006 sämtliche Rechte und Pflichten der GK aus dieser sog. "1976er-Vereinbarung". Hierüber informierte die Beklagte den Kläger in einem gemeinsam mit der T AG unterzeichneten Schreiben vom 16.05.2006. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"...
nachdem die G -Konzern V -Beteiligung...