Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Rentnergesellschaft. Schadensersatz. Berücksichtigung der Betriebsrenter bei einer Umstrukturierung. Betriebsrentenanpassung als Schadenersatz. fehlende Leistungsfähigkeit bei Rentenanpassung
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Rentnergesellschaft durch Veräußerung sämtlicher aktiver Gesellschaftsteile als „betriebsrentenrechtlicher Rest” geschaffen und unzureichend ausgestattet, kann dies Schadenersatzansprüche zur Folge haben.
Normenkette
BetrAVG §§ 3-4, 7; BGB § 280 Abs. 1 S. 1, § 241 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 07.10.2011; Aktenzeichen 16 Ca 8076/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 8076/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.236,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.658,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2011 eine um monatlich 265,80 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.012,19 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010.
Der am .1940 geborene Kläger war seit dem 1955 im G -K beschäftigt. Er erhielt im Dezember 1962 eine Versorgungszusage. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.12.2000. Seit dem 01.01.2001 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Beklagten erhält der Kläger seither eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.746,39 € brutto.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand zuletzt mit der G I S A (G ), die in der Folgezeit in die G V -A (G ) umfirmierte. Zum 01.01.2004 wurde der G -K im Rahmen des sog. Projektes "Phönix" gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Dabei wurden die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften, die bis dahin unter der damaligen K -H , der G -K V -B -A (G ) zusammengefasst waren, den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Dementsprechend übertrug die G ihr Auslandsgeschäft zum 31.12.2003 auf die G -K A V -A (G ) sowie ihr Inlandsgeschäft auf die G V I A (G - ). Hierdurch wurde die G zur reinen Rentnergesellschaft. Mit Verschmelzungsvertrag vom 05.08.2008 wurde die G sodann mit Wirkung zum 30.09.2008 auf die Beklagte verschmolzen. Zwischen der Beklagten und der T A als 100%iger Anteilseignerin bestand vor der Verschmelzung im Zeitraum zwischen dem 28.06.2006 und 31.03.2008 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag. Ebenfalls zum 31.03.2008 übertrug die T A sämtliche Anteile an der Beklagten auf die H -G S S A , die später in T S A umfirmiert wurde. Seit 01.06.2010 ist wiederum die T A alleinige Gesellschafterin der Beklagten.
Mitte 2009 wurde die Beklagte Komplementär-GmbH der H A . I G & C . K , deren Vermögen im darauffolgenden Jahr im Wege der Anwachsung mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die Beklagte überging. Ebenfalls mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.10.2010 wurde ferner die damals noch als G B -G firmierende Beklagte mit der H B -G (H alt) verschmolzen.
Im früheren G -K wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der G bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die G als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der G hafteten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die G einen Betrag in Höhe der zum 31.12.1976 für die jeweilige Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Ferner waren die Konzerngesellschaften weiterhin gegenüber der G verpflichtet, die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung der G zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als die zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an Pensionäre vermindert um die Verzinsung von 6% der Pensionsrückstellungen des Vorjahres. Gleichzeitig erbrachte die G sämtliche aktuellen Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner.
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der G /W aus dem Konzern übernahm die Beklagte mit Wirkung zu 30.04.2006 sämtliche Rechte und Pflichten der G aus dieser sog. "1976er-Vereinbarung". Hierüber informierte die Beklagte den Kläger in einem gemeinsa...