Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristete Erhöhung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit unterfällt nicht der Rechtskontrolle nach § 14 TzBfG.
2. Die Inhaltskontrolle von formularmäßig vereinbarten befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit richtet sich nach §§ 305 ff. BGB (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.07.2005 – 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40 ff.).
Normenkette
TzBfG § 14; BGB § 305 ff.
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 1 Ca 3694/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.05.2007 – 1 Ca 3694/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Der Kläger ist seit dem 15.10.1990 bei der Beklagten als Redakteur in der Zentralredaktion Nachrichten des Deutschen Programms von D. W. Radio beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.10.1990 (Bl. 8 f. d. A.) sah in § 2 vor, dass die Arbeitszeit des Klägers die Hälfte der für die Nachrichtenredaktion üblichen tariflichen Wochenarbeitszeit betrug.
Nachdem der Kläger über acht Jahre mit der Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet hatte, vereinbarten die Parteien erstmals am 18.11.1998 befristet für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.01.2000 die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 % der damaligen tariflichen Vollarbeitszeit. Mit weiteren sieben befristeten Verträgen wurde der Arbeitsumfang jeweils auf 75 % der tariflichen Wochenarbeitszeit angehoben. zuletzt mit Vertrag vom 17.3.2003. Erstmals mit Wirkung vom 01.07.2004 befristet bis zum 31.12.2004 wurde die Arbeitszeit befristet auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit aufgestockt.
Mit einem weiteren Arbeitsvertrag vom 16.11.2004 wurde befristet bis zum 31.12.2005 eine Erhöhung der Arbeitszeit auf insgesamt 100 % der tariflichen Arbeitszeit vereinbart.
Ab dem 01.01.2006 wurde die Arbeitszeit des Klägers aufgrund eines befristeten Vertrages für die Zeit bis zum 31.12.2006 auf 75 % der tariflichen Arbeitszeit aufgestockt. Diese Vereinbarung wurde durch Vertrag vom 19.04.2006 abgeändert, in dem befristet bis zum 31.12.2006 die Wochenarbeitszeit auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit aufgestockt wurde.
Zweck der jeweiligen Aufstockungen war die jeweilige Vertretung von anderen fest angestellten Mitarbeitern.
Den Wunsch des Klägers, eine weitere Aufstockung seiner Arbeitszeit ab dem 01.01.2007 vorzunehmen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2006 ab (Bl. 12 d. A.). Zur Begründung führte die Beklagte an, dass es innerhalb der Programmdirektion keine Möglichkeit gäbe, die Arbeitszeitaufstockung über den 31.12.2006 hinaus fortzuführen.
Unstreitig gab es ein Gespräch mit den Parteien über die Möglichkeit, eine Aufstockung seiner Arbeitszeit um 50 % in der Onlineredaktion der Beklagten vorzunehmen. Dabei wurde dem Kläger angeboten, einmal eine Schicht mitzufahren, was dieser ablehnte.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis als Vollzeitbeschäftigung über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht und begehrt insoweit die Weiterbeschäftigung in vollzeitigem Umfang in der Nachrichtenredaktion der Beklagten.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, die Befristung der Arbeitszeitaufstockung sei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB rechtsunwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Beim Abschluss der zeitlich letzten Vereinbarung zur Arbeitszeiterhöhung hätten keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, die die Prognose gerechtfertigt hätten, dass für eine Beschäftigung des Klägers über den 31.12.2006 hinaus kein Bedarf mehr bestehe. Der im Zusammenhang mit der im April 2006 vorgenommenen Erhöhung angegebene Vertretungsbedarf für die Mitarbeiterin H. habe nicht bestanden, denn schon zum damaligen Zeitpunkt sei eine Rückkehr der Mitarbeiterin zum 01.01.2007 nicht zu erwarten gewesen. Die Beklagte decke stattdessen den unveränderten Beschäftigungsbedarf nunmehr durch den Einsatz freier Mitarbeiter.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Umfang von 17,75 Stunden wöchentlich zusätzlich zum unbefristet vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 19,2 Stunden wöchentlich nicht aufgrund der Befristung vom 19.04.2006 zum 31.12.2006 enden wird;
hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Klageantrags
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in vollzeitigem Umfang der vollen Wochenarbeitszeit in der Nachrichtenredaktion weiter zu beschäftigten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die befristete Erhöhung der Arbeitszeit sei unter Vertretungsgesichtspunkten gerechtfertigt. Nachdem sich im April 2006 ergeben habe, dass die Mitarbeiterin H. bis zum 31.12.2006 freigestellt bleiben würde, habe die Beklagte die Organisationsentscheidung getroffen, die Stelle von Frau H. zu 50...