Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Injustiziabilität der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 für den allgemeinen Vollzugsdienst in der Anlage 1 a zum BAT/BL (gegen BAG 22.7.1998 – 4 AZR 99/97).

 

Normenkette

BAT BL § 22; BAT BL § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 5 Ca 9162/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2010 – 5 Ca 9162/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers. Kern des Streites ist, ob der Kläger in der Zeit von 1998 bis 2005, während der er in der Justizvollzugsanstalt in M tätig war, bereits richtigerweise nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppen für Angestellte im allgemeinen Justizvollzugsdienst nach Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 14.12.1993 mit Wirkung ab 01.01.1994 einzugruppieren war.

Der am 24.06.1955 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.10.1982 bei dem beklagten Land als Angestellter im Strafvollzug tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft vertraglicher Inbezugnahme bis zum 31.10.2005 der BAT-West und ab dem 01.11.2005 der Tarifvertrag der Länder und die diese diesen ergänzenden Tarifvorschriften Anwendung.

In der oben genannten Zeit seiner Tätigkeit in Moers-Kapellen wurde der Kläger gemäß Entgeltgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT Anlage 1 a Abschnitt T Unterabschnitt 2 vergütet.

In der Justizvollzugsanstalt in M waren zu der angegebenen Zeit weitestgehend Abschiebegefangene, in Einzelfällen auch Untersuchungsgefangene untergebracht. Strafgefangene waren dort nur in Ausnahmefällen untergebracht und – sofern überhaupt – nur für wenige Tage.

Von montags bis freitags sah der Arbeitstag des Klägers regelmäßig so aus:

07:30 Uhr bis einige Minuten nach 08:30 Uhr Freistunde der Gefangenen mit Überwachen des Ein- und Ausrückens der Gefangenen, einer Stunde optischer Überwachung der Gefangenen im Freistundenhof und Verschließen der einzelnen Zellen nach Einrücken der Gefangenen.

Danach begann der Kläger den Besuchsdienst ab ca. 08:45 Uhr. Der Kläger betreute mehrere Besuche täglich, für die jeweils 30 Minuten Nettokontaktzeit zwischen Besucher und Gefangenem zur Verfügung stand und weitere 15 Minuten für begleitende Tätigkeiten. Insbesondere mussten in dieser Zeit die Gefangenen aus dem Zellentrakt beziehungsweise der Zelle geholt und wieder dorthin gebracht werden. Das Dienstende war für 16:00 Uhr vorgesehen.

Bei der Abwicklung des Besucherdienstes oblagen dem Kläger folgende Tätigkeiten zur selbständigen Durchführung: Der Kläger holte sich die Besucherkarte an der Außenpforte ab, um weitere Eintragungen, insbesondere die Ankunfts- und Weggangszeiten, sowie „Sonstiges” zu dokumentieren. Er arbeitete mit dem Sozialdienst zusammen. Er nahm Wäsche von außerhalb für Abschiebegefangene an und kontrollierte die einzelnen Kleidungsstücke auf gefährliche Gegenstände, Rauschmittel etc.. Er durchsuchte auch die Gefangenen auf gefährliche Gegenstände. Er begleitete die Gefangenen zum Besucherraum und brachte sie anschließend in die Zellen zurück. Er nahm Geld und andere persönlichen Gegenstände von den Gefangenen an und übergab sie an den sogenannten „Kammerbeamten”. Der Kläger überwachte auch Eheschließungen und Taufen. Zu seinen Überwachungsaufgaben gehörte es, darauf zu achten, dass zwischen Besuchern und Gefangenen keine Gegenstände übergeben wurden. Er musste gegebenenfalls entsprechende Gegenstände sicherstellen. Es war seine Pflicht, gefundenes Rauschgift seinem Vorgesetzten zu melden und ihm das Rauschgift zu übergeben. Er musste Gespräche zwischen Besuchern und Gefangenen, die das Verfahren betrafen, unterbinden. Dazu gehörte auch, dass er die in ausländischer Sprache geführten Gespräche unterbrechen musste.

Wenn ein Besuch ausfiel, unterstützte der Kläger seine Kollegen im Vollzugsdienst.

Neben der zuvor geschilderten Tätigkeit versah der Kläger alle zwei Wochen einen Wochenenddienst über zwei Tage. Ihm oblag dabei die Überwachungstätigkeit im geschlossenen Vollzugsdienst sowie im Abschiebebereich.

Seit dem 01.02.2005 versieht der Kläger seinen Dienst in der Besuchsabwicklung der Justizvollzugsanstalt Köln. Seit dem 01.02.2005 wird er nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt II der Anlage 1 a BAT vergütet. Zum 01.11.2005 wurde er in die Entgeltgruppe VI Stufe 6 übergeleitet.

In Köln überwacht der Kläger schwerpunktmäßig Einzelbesuche von Untersuchungsgefangenen und von Schwerverbrechern. Daneben betreut er an Wochenenden 50 Gefangene komplett von Dienstanfang bis Dienstende. In der Justizvollzugsanstalt Köln sind weibliche und männliche Untersuchungsgefangene, Strafgefangene und Jugendgefangene inhaftiert. Im Untersuchungshaftbereich des Männerbereichs sitzen auch extrem gefährliche Inhaftierte ein. Es werden in der Justizvollzugsanstalt Köln auch terroristische Gewalttäter unte...

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