Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.06.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1402/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.1996 – 2 Ca 1402/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung.
Die am 10.09.1942 geborene Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrag vom 15.10.1970 seit dem 01.10.1970 beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet das Fach Textilgestaltung und zeitweilig das Fach Kunst. Nach §§ 1, 4 des Arbeitsvertrages ist sie als technische Lehrerin im öffentlichen Volksschuldienst eingestellt unter Einreihung in Vergütungsgruppe V b BAT. Gemäß den §§ 2, 4 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT vom 23.02.1961 und den hierzu ergangenen bzw. noch ergehenden Durchführungsverordnungen und sollen künftige Änderungen des BAT oder einer an dessen Stelle tretenden Tarif- oder Dienstverordnung mit ihrem In-Kraft-Treten gelten. Mit Schreiben des Schulamts für die S vom 22.12.1970 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie aufgrund des Erlasses des Kultusministers des Landes N – ZB 1-2-23/06-899/70 – vom 21.09.1970 gemäß Abschnitt I) e) Ziffer 1) Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT erhält und dieses Schreiben als Ergänzung zum Arbeitsvertrag gelte. Mit Schreiben vom 03.12.1970 wurde die Grundvergütung der Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b auf Grundlage des Erlasses des Kultusministers vom 21.09.1970 (899/70 I) e) 1 festgesetzt.
Die Eingruppierung in den Abschnitt I) e) 1 des Grunderlasses vom 21.09.1970 betrifft Lehrer an berufsbildenden Schulen in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern oder technischen Lehrern und sieht einen Bewährungsaufstieg nicht vor.
Mit Schreiben vom 11.06.1993 stellte die Klägerin den Antrag, sie in die Vergütungsgruppe IV a BAT höherzugruppieren (Ablauf der sechsjährigen Bewährungszeit). Das beklagte Land lehnte das unter Hinweis auf Ziffer 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums von 20.11.1981 mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über kein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG.
Ziffer 1.2 des angezogenen Runderlasses bestimmt:
Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach Fallgruppe 1.1 mit abgeschlossenem fachspezifischem Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen |
IV b |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppe 1.4 bis 1.25). |
IV a |
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe IV a BAT weiter. Sie meint, über die geforderte Hochschulausbildung zu verfügen:
Nach Abschluß einer Lehre als Damenmantelnäherin am 30.09.1963 besuchte sie die Höhere Fachschule für die Bekleidungsindustrie in K vom 01. Oktober 1963 bis 18. März 1966, wo sie die Abschlußprüfung zur „staatlich geprüften Betriebsassistentin der Bekleidungsindustrie” bestanden hat. Zum 01.08.1971 wurde die Höhere Fachschule für die Bekleidungsindustrie der S in die Fachhochschule N mit Sitz in K übergeleitet. Mit Urkunde vom 05.11.1973 wurde ihr vom Regierungspräsidenten K die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Ingenieur (grad.)” zuerkannt. Mit Urkunde vom 21.04.1982 der Fachhochschule K erhielt sie das Recht, an Stelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden Diplomgrad „Dipl.-Ing.” als staatliche Bezeichnung zu führen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Unterscheidung zwischen dem ihr verliehenen Diplomgrad und dessen rechtlichem Inhalt sei unzulässig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.07.1993 in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Nachdiplomierung ändere nichts an der Tatsache, daß die Klägerin keine Fachhochschulausbildung absolviert habe.
Mit am 14.06.1996 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klägerin verfüge nicht über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule i.S.v. § 1 HRG; die erfolgte Nachgraduierung bzw. Nachdiplomierung führe nicht zwingend dazu, daß sie einer Hochschulabsolventin i.S.d. Ziff 1.2 des Runderlasses gleichgestellt ist.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 99–104 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 10.07.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.07.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 26.08.1996 begründet.
Die Klägerin verbleibt dabei, daß ihr ab dem 01.07.1993 im Wege des Bewährungsaufstieges Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zustehe. Das die Nachgraduierung geltende Gesetz...