Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft. Rahmenvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rahmenvereinbarung, welche lediglich die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag (im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.04.2003 – 7 AZR 187/02).

Auch im Arbeitsrecht sind Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, möglich.

Die Rechtsprechung zur Befristungskontrolle, wonach vorherige Befristungen hinsichtlich derer bereits wiederum befristete Nachfolgeregelungen getroffen worden sind nur dann einer Befristungskontrolle unterzogen werden können, wenn die Nachfolgeregelungen unter den Vorbehalt gestellt sind, dass nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, ist auf Rahmenvereinbarungen zu übertragen.

 

Normenkette

BGB § 611; TzBfG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.03.2004; Aktenzeichen 18 Ca 4749/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2004 – 18 Ca 4749/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die am 03.05.1965 geborene Klägerin besitzt die albanische Staatsangehörigkeit; sie ist verheiratet und hat eine am 01.04.1989 geborene Tochter. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit etwa 1.200 Angestellten, in deren albanischem Hörfunkprogramm die Klägerin seit 1992 als von der Beklagten so bezeichnete freie Mitarbeiterin beschäftigt war. Die Klägerin verfügte bei der Beklagten über einen eigenen Telefonanschluss, einen festen Arbeitsplatz in Raum 106 auf der 12. Etage und einen auf sie lautenden individuellen Zugang zum Computersystem.

Am 04.03.1998 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag (Bl. 31 ff. d. A.), gemäß dem die Klägerin als programmgestaltende Mitarbeiterin hauptsächlich im Albanischen Dienst insbesondere als Redaktionsassistentin beschäftigt werden sollte. Die Laufzeit des Vertrages war bis zum 31.03.2000 befristet.

Am 14.03.2000 schlossen die Parteien einen neuen Rahmenvertrag (Bl. 35 ff. d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

„1. Die DW beabsichtigt, die Vertragspartnerin als programmgestaltende freie Mitarbeiterin hauptsächlich im Albanischen Programm und zwar insbesondere als Redakteurin / Moderatorin zu beschäftigen.

2. (…) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (…) haben die Parteien die Möglichkeit, Mitarbeiter, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken, in freier Mitarbeit zu beschäftigen und diese Beschäftigungsverhältnisse zu befristen (…); davon macht die DW hiermit Gebrauch.

Der Umfang der Tätigkeit der Vertragspartnerin für die DW hängt ausschließlich davon ab, ob und inwieweit sie und die DW zusammenarbeiten wollen bzw. sich von Fall zu Fall über den jeweiligen Auftrag einigen. Weder ist der Mitarbeiter verpflichtet, der DW über die Dauer eines vereinbarten Einzelauftrages hinaus zur Verfügung zu stehen, noch ist die DW verpflichtet, die Mitarbeiterin zu beschäftigen.

3. Die DW und die Mitarbeiterin schließen in Erfüllung dieses Honorar-Rahmenvertrages für jeden Einsatz bzw. jeden Auftrag eine gesonderte Einzelvereinbarung ab. Darin werden jeweils Anfangs- und Endtermin der Tätigkeit der Vertragspartnerin und damit des Vertragsverhältnisses festgelegt. Ist die Ausführung des Auftrags zu dem vorgesehenen Endtermin in der Einzelvereinbarung noch nicht beendet, wird sie entsprechend verlängert (…).

  1. Die Erteilung des jeweiligen Auftrages bzw. der jeweilige Einsatz für einen neuen Beschäftigungsabschnitt gelten als ein neues Angebot, das entweder ausdrücklich oder durch die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit seitens der Vertragspartnerin angenommen wird.
  2. Für die abzuschließenden Einzelvereinbarungen sowie in Ergänzung zu diesen wird dieser Rahmenvertrag geschlossen (…)
  3. Für den Fall, dass die Einzelvereinbarungen entgegen der Annahme der DW und der Vertragspartnerin ein Arbeitsverhältnis begründen, sollen sie als befristeter Arbeitsvertrag gelten.

Soweit über die Einzelvereinbarungen hinaus ein Arbeitsverhältnis entstehen sollte, ist dieses Arbeitsverhältnis aus den in Ziffer 2 genannten Gründen durch die Dauer dieses Rahmenvertrags befristet.

2. Dieser Rahmenvertrag und die sie ausfüllenden Tätigkeiten der Vertragspartnerin für die DW auf Grund von Einzelvereinbarungen beginnen am 01.04.2000 und enden zum 31.03.2003, ohne dass es einer Kündigung bedarf.”

Spätestens seit Herbst 2002 erfolgte die Einteilung der Dienste der Klägerin in der Weise, dass die Redaktionsleiterin zunächst die Monats-Einsatzpläne für die acht festangestellten Mitarbeiter erstellte und sodann die verbleibenden freien Schichten unter den fünf nicht festangestellten Mitarbeitern verteilte. Die entsprechenden Mitarbeiter wurden dann, bevor der Dienstplan herausgegeben wurde, von der Red...

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