Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Honorar-Rahmenvertrages mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag.
2. Der Online-Auftritt einer öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt unterliegt dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
3. Zum arbeitsrechtlichen Status programmgestaltender Mitarbeiter.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 04.02.2015; Aktenzeichen 4 Ca 2372/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2015 - 4 Ca 2372/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger hat im Jahre 1991 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt, ein Praktikum absolviert und wurde sodann zunächst sporadisch als freier Mitarbeiter beschäftigt. Ab dem Jahr 1998 erfolgte sein Einsatz regelmäßig. In dem Zeitraum Februar 2001 bis Mai 2004 stand er in einem Anstellungsverhältnis als Redakteur der Abteilung Kultur. Seit dem Juni 2004 schlossen die Parteien wiederholt Honorar-Rahmenverträge, der Kläger wurde hiernach als freier Mitarbeiter beschäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 26.02.2013 einen Honorar-Rahmenvertrag ab dem 01.07.2013 auf unbestimmte Dauer. Nach dem Vertragstext erfolgt seine Mitarbeit auf freier Basis als Programmmitarbeiter nach § 16 Satz 2 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der D Welle (TVaP DW), überwiegend als Redaktionell Tätiger. Für jeden Einsatz bzw. jeden Auftrag wurde eine gesonderte Einzelvereinbarung im Sinne des § 20 Abs. 3 TVaP DW geschlossen. Nach § 2 des Honorar-Rahmenvertrags hängt der Umfang der Tätigkeit des Klägers davon ab, ob und inwieweit die Parteien zusammenarbeiten wollen bzw. sich von Fall zu Fall über den jeweiligen Auftrag einigen. Die Beklagte garantiert dem Kläger ein tarifliches Mindesteinkommen. Das Honorar für einen angebotenen, aber vom Kläger abgelehnten, Auftrag wird auf den Mindestbetrag angerechnet. Nach § 5 des Honorar-Rahmenvertrags gilt für das gesamte Beschäftigungsverhältnis und für jede zu treffende Einzelvereinbarung der TVaP DW vom 06.02.2002 in seiner jeweils gültigen Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Honorar-Rahmenvereinbarung vom 26.02.2013 wird auf Bl. 6-8 d. A. verwiesen.
Der Kläger war bis zur Einstellung des d sprachigen Radioprogramms im Oktober 2011 für die Beklagte als Moderator und Redakteur in der Kultur- und Nachrichtenredaktion tätig. Seitdem erfolgt sein Einsatz hauptsächlich in der Aktuell-Online-Redaktion am Desk als Tagesplaner und Autor, seit dem Jahre 2014 aufgrund einer internen Umorganisation in der Abteilung Planung. Zudem wird er seit dem Jahr 2013 auch als Redakteur in der Redaktion Ethik/Kultur eingesetzt.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18.09.2014 (Bl. 9 d. A.) den Honorar-Rahmenvertrag zum 30.09.2015, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Der letzte Einsatz des Klägers auf der Grundlage des Honorar-Rahmenvertrags erfolgte im November 2014.
Mit seiner am 11.11.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ursprünglich die Feststellung begehrt, dass seit dem 01.11.2011 ein Arbeitsverhältnis besteht, welches durch die Kündigung vom 18.09.2014 nicht zum 30.09.2015 aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.02.2015 (Bl. 68 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei kein Arbeitnehmer der Beklagten. Als programmgestaltender Mitarbeiter habe der Kläger bei der Erbringung seiner Dienste keinem inhaltlichen Weisungsrecht der Beklagten unterstanden, welches seine Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit derart weitgehend eingeschränkt habe, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 24.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26.05.2015 begründet.
Unter Bezugnahme und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags hält der Kläger dem Arbeitsgericht vor, es sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich die Beklagte auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Rundfunkfreiheit berufen könne. Die Tätigkeit in der Online-Redaktion unterfalle nicht dem grundrechtlichen Schutz der Rundfunkfreiheit. Es fehle an der besonderen, für den Rundfunk t...