Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen 3 Ca 4943/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.1996 – 3 Ca 4943/95 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung, die Wirksamkeit einer fristgerechten betriebsbedingten Kündigung und das Vorliegen eines Betriebsüberganges.
Der am 12.02.1948 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.09.1973 (Bl. 41, 42 d.A.) seit dem 01.10.1973 als Schlosser bei der Firma B, der Beklagten zu 1), beschäftigt, einem Rohrleitungsbau- und Montageunternehmen. Einzige Auftraggeberin dieser Firma war die DS AG, auf deren Betriebsgelände in G die Beklagte zu 1) aufgrund eines Werkvertrages Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführte. Auf diesem Gelände verfügte sie auch über eine Holzbarracke, die bei Vertragsende zu entfernen war.
Am 24.07.1991 kündigte die S den Werkvertrag zum 31.08.1991. Unter dem 26.02.1991 hatten sich die beiden Beklagten bereits zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, die am 01.09.1991 den Betrieb aufnahm. Mit dieser „A” schloß die DS AG einen „Werkvertrag über Arbeiten an Rohrleitungen und Apparaten” unter dem 15.07./31.10.1991. Wegen des Inhaltes dieses Werkvertrages im einzelnen wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 162–166 d.A.) Bezug genommen. Die A war weiterhin auf dem Betriebsgelände in G tätig.
Durch Schreiben vom 12.07.1993 informierte S die Arbeitsgemeinschaft darüber, daß das Auftragsvolumen und dementsprechend die Belegschaftsstärke reduziert werden müsse. Die von der A zur Verfügung zu stellende Zahl von Arbeitnehmern wurde auf 17 begrenzt. Daraufhin kündigte E den Arbeitsgemeinschaftsvertrag. Die Beklagten einigten sich aber auf eine Fortsetzung der Arbeitsgemeinschaft bis 31.03.1996 und darauf, daß die Beklagte zu 1) (B) 10 Arbeitnehmer behielt.
Mit Schreiben vom 22.05.1995 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit allen Arbeitnehmern zum 31.12.1995 „wegen Geschäftsaufgabe”. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.:
„Zugleich verweisen wir auf die Möglichkeit, bei der Firma EIR GmbH, die Ihnen vor Ort … bekannt ist, eine Einstellung zum 01.01.1996 an dergleichen Betriebsstätte zu erhalten. Die Firma E hat ernsthaftes Interesse bekundet”.
Tatsächlich bot E sämtlichen Arbeitnehmern Arbeitsverträge an, die aber als Einstellungsdatum den 01.01.1996 enthielten. Wegen der Einzelheiten des dem Kläger angebotenen Arbeitsvertrages wird auf das Vertragsangebot Bl. 80–85 d.A. verwiesen. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag nicht. Nach seiner Auffassung liegt ein Betriebsübergang vor, so daß sein Arbeitsverhältnis mit allen bestehenden Rechten und Pflichten von B auf E übergegangen sei.
Mit der am 08.06.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung. Er hat dazu vorgetragen: Der Betrieb der Beklagten zu 1) sei nicht stillgelegt worden, sondern in vollem Umfange auf die Beklagte E übergegangen.
Unter dem 06.06.1995 erteilte die Beklagte zu 1) dem Kläger folgende Abmahnung:
„Sie haben am Donnerstag, dem 01.06., durch Nichtbeachtung der Ihnen bekannten Sicherheitsvorschriften sich äußerst leichtfertig in schwerwiegende Gefahr begeben, indem Sie in einer Höhe von 10 m freistehend arbeiteten, ohne abgesichert zu sein. Sie haben damit nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch die Firma B gegenüber der DS AG in eine existenzbedrohliche Situation gebracht, wäre es zu einem Unfall gekommen. Es ist Ihnen bekannt, daß die strengen Sicherheitsauflagen von der DS AG strengstens überwacht werden und daß bei Zuwiderhandlungen die betroffene Firma nicht mehr weiterarbeiten darf.
Da wir für Ihr Handeln mitverantwortlich gemacht werden, sehen wir uns gezwungen, im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu kündigen”.
Der Kläger hat die Berechtigung dieser gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten.
Erstinstanzlich hat der Kläger auch die DS in Anspruch genommen mit der Begründung, es liege im Verhältnis der Beklagten zu 1) Arbeitnehmerüberlassung vor, die unzulässig sei. Deshalb sei zwischen ihm und der DS AG gemäß § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
1) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der DS AG (Beklagte zu 2) durch die Kündigung der Fa. B GmbH vom 22.05.1995, zugegangen am 29.05.1995, nicht aufgelöst worden sei,
2) festzustellen, daß zwischen dem Kläger und der DS AG ein Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.1993 besteht, und zwar über den 01.01.1996 hinaus,
3) hilfsweise,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. B GmbH durch die Kündigung vom 22.05.1995 nicht aufgelöst worden sei,
4) ebenfalls hilfsweise,
festzustellen, daß die Fa. E. GmbH zum 01.01.1996 in das best...