Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen 6 Ca 4889/95) |
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Schluß-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.1998 – 6 Ca 4889/95 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zum 01.01.1996 in das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma B. … GmbH, …
Köln eingetreten ist.
2) Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch um das Vorliegen eines Betriebsüberganges.
Der am 01.07.1935 geborene Kläger war seit 01.10.1973 bei der FB, der ursprünglichen Beklagten zu 1) beschäftigt, einem Rohrleitungsbau- und Montageunternehmen. Einzige Auftraggeberin dieser Firma war die D S A, auf deren Betriebsgelände in G die F B aufgrund eines Werkvertrages Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführte.
Am 24.07.1991 kündigte die S A den Werkvertrag zum 31.08.1991. Unter dem 26.02.1991 hatten sich die Beklagten B und E bereits zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, die am 01.09.1991 den Betrieb aufnahm. Mit dieser „AE-B” schloß die D S A einen „Werkvertrag über Arbeiten an Rohrleitungen und Apparaten” unter dem 15.07./31.10.1991. Die A war weiterhin auf dem Betriebsgelände in G tätig.
Durch Schreiben vom 12.07.1993 informierte S die Arbeitsgemeinschaft darüber, daß das Auftragsvolumen und dementsprechend die Belegschaftsstärke reduziert werden müsse. Die von der Arge zur Verfügung zu stellende Zahl von
Arbeitnehmern wurde auf 17 begrenzt. Daraufhin kündigte E, die jetzige Beklagte, den Arbeitsgemeinschaftsvertrag. Sie einigte sich aber mit der F B auf eine Fortsetzung der Arbeitsgemeinschaft bis 31.03.1996 und darauf, daß B 10 Arbeitnehmer behielt.
Diese Firma kündigte mit Schreiben vom 22.05.1995 das Arbeitsverhältnis mit allen Arbeitnehmern, auch mit dem Kläger, zum 31.12.1995 „wegen Geschäftsaufgabe”. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.: „Zugleich verweisen wir auf die Möglichkeit, bei der F E I RG, die ihnen vor Ort bekannt ist, eine Einstellung zum 01.01.1996 an der gleichen Betriebsstätte zu erhalten. Die F E hat ernsthaftes Interesse bekundet”.
Tatsächlich bot E sämtlichen Arbeitnehmern Arbeitsverträge an, die aber als Einstellungsdatum den 01.01.1996 enthielten. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag nicht. Nach seiner Auffassung liegt ein Betriebsübergang vor, so daß sein Arbeitsverhältnis mit allen bestehenden Rechten und Pflichten von B auf E übergegangen sei.
Durch Teil-Urteil vom 01.02.1996 hat das Arbeitsgericht die gegen die FB und die D S A erhobene Klage abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde durch Urteil des LAG Köln vom 21.11.1996 (Bl. 198–203 d.A.) rechtskräftig zurückgewiesen.
Der Kläger nimmt jetzt noch die F E wegen des nach seinem Vortrag gegebenen Betriebsüberganges in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte zu 3. zum 01.01.1996 in sein mit der Beklagten zu 1. bestehendes Arbeitsverhältnis eingetreten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Betriebsüberganges.
Durch Schluß-Urteil vom 08.01.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die Voraussetzungen für den von ihm behaupteten Betriebsübergang nicht schlüssig vorgetragen. Aus seinem Vorbringen ergebe sich nicht, was genau denn nun auf die Beklagte übertragen worden sein solle. Erst recht habe er dies nicht unter Beweis gestellt.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 309–314 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 27.02.1998 zugestellte Urteil hat er am 17.03.1998 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Kläger verbleibt dabei, daß der Betrieb der F B auf die Beklagte übergegangen sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß (mit Ausnahme des Klägers und seiner beiden Kollegen) die gesamte Belegschaft nahtlos zum 01.01.1996 von der Beklagten übernommen worden sei. § 613a BGB gelte ja auch dann, wenn bestimmte Firmen, wie hier die F B und die Beklagte, ohne größere materielle Betriebsmittel tätig seien. Entscheidend sei die Gleichförmigkeit der verrichteten Tätigkeiten durch die F B einerseits und die Beklagte andererseits. Soweit das Gericht eine genaue Aufstellung der übernommenen Betriebsmittel vermisse und deshalb seinen, des Klägers, Vortrag als unsubstantiiert ansehen wolle, sei zu berücksichtigen, daß er in gewisser Beweisnot sei. Irgendwelche schriftlichen Unterlagen bekomme er selten in Händen. Es sei jedenfalls festzustellen, daß die Eigenart des Betriebes der F Baut die Beklagte übergegangen sei. Es sei um die Belegschaft gegangen, um das know-how, um das eingespielte Team und um die organisierte Einheit, die nahtlos die früheren Verpflichtungen der F B habe übernehmen können. Dies alles weise auf das Vorliegen eines Betriebsüberganges hin.
Der Kläger beantragt,
- das Urtei...