Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Befristung. Treu und Glauben. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Formlos befristeter Arbeitsvertrag eines Torwart-Trainers eines Amateur-Vereins.
Leitsatz (redaktionell)
2. Ein Arbeitsverhältnis besteht auch dann, wenn die Rechtsbeziehung durch die Vertragsparteien anders bezeichnet wird, wobei bereits die Abführung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber und die Mitteilung der Daten an ELENA das Bestehen des Arbeitsverhältnisses belegen.
3. Eine Befristungsvereinbarung ergibt sich nicht schon daraus, dass - beim Arbeitgeber oder generell bei Amateurvereinen - die Befristung von Verträgen mit Trainern auf die Spielsaison üblich ist, da eine Üblichkeit nicht eine konkrete Vereinbarung ersetzen kann.
Normenkette
BGB §§ 611, 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1581/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.12.2011 - 6 Ca 1581/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2011 hinaus fortbestanden hat und durch die Kündigung des Beklagten vom 15. Juli 2011 nicht fristlos sondern erst zum 30.09.2011 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3647,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1137,53 Euro brutto seit dem 02.08., 02.09. und 02.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich beide vom ursprünglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind, zweitinstanzlich darum, ob ihr Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war, ob dieses zum 30.06.2011 befristet war, ob die Befristung formwirksam vereinbart war und ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 15.07.2011 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.2011 beendet worden ist.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses ihm am 15.12.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 15.02.2012 begründet.
Der Beklagte macht zunächst geltend, es habe sich bei dem Vertragsverhältnis gar nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Wegen seiner Argumentation dazu wird auf Bl. 100 - 103 d. A. sowie 122 - 124 d. A. Bezug genommen. Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das Vertragsverhältnis von einer Weisungsbefugnis geprägt gewesen sei, wie sie nicht über die durch Vereinsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit hinaus gehe. Der Kläger habe innerhalb des vom Spielbetrieb des Vereins vorgegebenen Rahmens frei über Art und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen können. Er habe auch selbst entscheiden können, wann er welche Trainingsarbeiten vornehme. Die Vergütung sei lediglich aufwandsorientiert gewesen.
Auch gehe das Arbeitsgericht zu Unrecht davon aus, dass wegen der fehlenden Form die vereinbarte Befristung unwirksam sei. Wegen der rechtlichen Ausführungen dazu wird auf Bl. 103 - 106 d. A. Bezug genommen.
Schließlich meint der Beklagte, das Arbeitsverhältnis sei "aufgrund Kündigung zum 30.06.2011 beendet worden". Auch wenn die "Kündigung" durch Herrn I H erfolgt sei, sei sie dennoch wirksam, da sie von einem allein vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit Schreiben vom 03.07.2011 bestätigt worden sei. Auf dieses Schreiben (Bl. 112 d. A.) wird Bezug genommen.
Jedenfalls aber sei das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.07.2011 fristlos und hilfsweise fristgerecht wirksam gekündigt worden. Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, warum die Kündigung nicht gegen § 612 a) BGB verstoße, wie das Arbeitsgericht es angenommen hatte. Insoweit wird auf Bl. 106 - 110 d. A. Bezug genommen.
Schließlich sei die Kündigung jedenfalls als ordentliche wirksam, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.12.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf seine Berufungserwiderung (Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen. Er habe seine Leistungen auch in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Er habe die Tätigkeit als Torwarttrainer hauptberuflich ausgeführt. Einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gehe er nicht nach. Er sei gegenüber dem Beklagten weisungsgebunden gewesen, da der Beklagte bzw. der Cheftrainer Trainingspläne, Anwesenheitszeiten etc. vorgegeben habe. Er habe sich Trainings- und Spie...