Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Sachgrund. Arbeitsvertrag eines Verbandstrainers
Leitsatz (redaktionell)
Gehört zu den Tätigkeiten eines Verbandstrainers insbesondere auch die Sichtung und Bindung neuer Talente und ihres jeweiligen Umfeldes, kann der Gesichtspunkt des sogenannten Verschleißtatbestandes befristungsrechtlich nicht relevant sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Trainer solche Sportler betreuen sollen, die auf die mit einem Wechsel des Trainers verbundenen veränderten Umstände angewiesen sind. Bei derartigen Sportlern – insbesondere bei Spitzensportlern und bei besonders talentierten Nachwuchssportlern – kann eine Befristung geeignet sein, der Gefahr eines Verschleißes in der Beziehung zwischen dem Trainer und den zu betreuenden Sportlern wirksam vorzubeugen. Eine solche Gefahr besteht aber für einen Verbandstrainer mit derart erweitertem Aufgabenfeld nicht ohne Weiteres.
Normenkette
TrBfG § 17; TzBfG § 14; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 23.10.2007; Aktenzeichen 8 Ca 199/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.2007 – Az: 8 Ca 199/07 – wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die am Ende der Ziffer 1 des Tenors – 8 Ca 199/07 – enthaltene Formulierung „,sondern über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht” ersatzlos entfällt.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Unter dem Aktenzeichen – 8 Ca 403/07 – ist erstinstanzlich eine (weitere) Bestandsstreitigkeit der Parteien rechtshängig. Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.12.2006 beendet worden ist. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.10.2007 – 8 Ca 199/07 – (dort S. 3 ff. = Bl. 120 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors – 8 Ca 199/07 – (Bl. 119 d.A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Gegen das dem Beklagten am 08.11.2007 zugestellte Urteil vom 23.10.2007 – 8 Ca 199/07 – hat der Beklagte am 06.12.2007 Berufung eingelegt und diese am 24.01.2008 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss Bl. 146 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 21.01.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 21.01.2008 (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen. Dort bringt der Beklagte u.a. vor:
- Ein sachlicher Grund für die Befristung ergebe sich aufgrund der Finanzierung der Stelle des Klägers mit Drittmitteln. Der Beklagte habe entschieden, dass die mit dem Arbeitsvertrag des Klägers verbundenen Aufgaben (Talentsichtung und Talentförderung) nur durchgeführt werden sollten, soweit eine Förderung durch den Landessportbund bewilligt wurde. Da der Landessportbund entschieden habe, eine Förderung nur für die Dauer von zwei Jahren zu gewähren, habe der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger davon ausgehen müssen, dass nach dem 31.12.2006 keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger bestehe, weil über diesen Zeitpunkt keine Gelder für eine zusätzliche Talentsichtung mehr zur Verfügung stehen würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei Vertragsschluss am 03.05.2005 von einer weiteren Förderung durch den Landessportbund habe sicher ausgehen können. Bei einem zeitlich begrenzten drittmittelfinanzierten Trainingsvorhaben – so führt der Beklagte weiter aus – lasse sich die zeitliche Begrenztheit der zu erledigenden Arbeitsaufgaben nicht ohne weiteres von der Finanzierung des Vorhabens durch Drittmittel trennen. Aus der Entscheidung des Arbeitgebers, ein bestimmtes Vorhaben nur durchzuführen, solange dafür Drittmittel zur Verfügung stünden, ergebe sich, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Arbeitsaufgaben nur für die Dauer der Förderung durch Dritte und damit zeitlich begrenzt zu erledigen seien.
- Der Beklagte sieht den sachlichen Befristungsgrund weiter in der Eigenart der Arbeitsleistung des Klägers bzw. darin, dass hier ein sogenannter Verschleißtatbestand gegeben sei. Der Beklagte weist daraufhin, dass die Betreuung von – zu Spitzensportlern heranzubildenden – Hoffnungsträgern nicht nur vorübergehend sei, – sie betrage vielmehr im Schnitt 10 bis 15 Jahre. Der Beklagte verweist darauf, dass der Sporttrainer mit der Zeit die Fähigkeit verlieren könne, die von ihm betreuten Sportler zu besonderen Leistungen oder Höchstleistungen zu motivieren. Hinzukomme hier – so behauptet der Beklagte – dass der Kläger bei den betreuten Sportlern die erforderliche Autorität verloren habe, die zwingend erforderlich sei, um Spitzenleistungen zu erzielen.
- Unter Bezugnahme auf die Vorstandssitzungen vom 25.04.2005 und vom 02.05.2005 (Sitzungsprotokoll = Anlage B 9 = Bl. 59 ff. d.A.) behauptet der Beklagte das Vorliegen eines außerge...