Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessen, berechtigte. Kündigungserklärung. Kündigungsgrund. Wahrnehmung. Kündigung eines Fechttrainers. Schriftform
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 623 BGB). Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
2. Die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, Kosten für die anwaltliche Tätigkeit aus Anlass einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung entgegen der Regelung des § 12a ArbGG zu übernehmen, rechtfertig keine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers.
Normenkette
BGB §§ 626, 623
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 403/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.04.2008 – Az: 8 Ca 403/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
In dem früheren Rechtstreit der Parteien wurde (mittlerweile rechtskräftig) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen vom 14.02.2005 (Bl. 8 f. d.A.) und vom 03.05.2005 (Bl. 10 ff. d.A.) zum 31.12.2006 beendet worden ist. Auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.2007 – 8 Ca 199/07 –, des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.04.2008 – 3 Sa 758/07 – und des Bundesarbeitsgerichts vom 13.08.2008 – 7 AZN 538/08 – wird Bezug genommen.
Der Kläger hatte sich um die Stelle des Verbandstrainers „S.”) für die Zeit ab dem 01.01.2007 beworben. Mit dem Schreiben vom 11.12.2006 gab der Beklagte gegenüber dem Kläger die aus der Anlage K 4 (= Bl. 16 d.A.) ersichtliche Erklärung ab. Nach näherer Maßgabe des Anwaltsschreibens vom 02.01.2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihn über den 31.12.206 als Verbandstrainer zu beschäftigen.
Mit dem (E-Mail)-Schreiben vom 04.01.2007 „Liebe Fechtfreunde …”; Bl. 19 ff. d.A.) wandte sich der Schatzmeister des Beklagten – RA M. – an die aus den dortigen Angaben zu „An:” und „Cc” ersichtlichen Adressaten (– nämlich an die Vorstandsmitglieder des Beklagten
- den Präsidenten J.
- den Geschäftsführer M.-G.
- den Sportwart U. sowie
- den Jugendwart D.
„Cc” erhielten das Schreiben u.a.
- der Abteilungsleiter J. W. (Landessportbund Rheinland-Pfalz/Abt. Leistungssport)
- der Leiter des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland (Fechten) St. O.
- der Sportdirektor des Deutschen Fechterbundes Ja. sowie
- der Fechttrainer O. K. (B. D.).
In dem Schreiben vom 04.01.2007, das den Briefkopf des Beklagten enthält bzw. trägt, heißt es u.a.:
”… Diejenigen, die in der Vergangenheit mit viel Fleiß und Mühe für das (international) erfolgreiche Fechten in A-Stadt gearbeitet haben, dürfen nicht gehen. Ziel muss es vielmehr sein, das Problem C. zu entsorgen und zwar endgültig! Solange Familie C. am Fechtstandort A-Stadt tätig ist, wird es kein gedeihliches Miteinander geben …
Dies vorausgeschickt das neueste zu der Frage, die mich seit geraumer Zeit immer wieder bewegt:
Wie viel ist das Wort von J. und C. wert?
…”.
Mit dem Schreiben vom „06.01.2006” (Bl. 37. d.A.) kündigte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Anwaltsschreiben des Klägers vom 02.01.2007 vorsorglich ordentlich (– dieses Kündigungsschreiben vom 06.01. ist zwar, s. Bl. 37 d.A., auf den 06.01.2006 datiert; es ist aber unstreitig, dass es sich dabei um ein Schreiben vom 06.01.2007 handelt).
Der Kläger reagierte auf das (E-Mail-)Schreiben vom 04.01.2007 mit dem Anwaltsschreiben vom 19.01.2007 (Bl. 23 ff. d.A.). Der Beklagte wird dort aufgefordert,
Am Ende des (Anwalts-)Schreibens der Rechtsanwälte E. pp. heißt es dann weiter, dass der Beklagte „zur Tragung der Kosten unserer Inanspruchnahme verpflichtet” sei (– angegebener „Gesamtbetrag” dieser Kosten: „1023,16 EUR” ausgehend von einem „Gegenstandswert: 20.000,– EUR”).
Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sich der Beklagte darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
- bereits aufgrund der Erklärung gemäß Schreiben vom 11.12.2006,
- jedenfalls aber aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 24.01.2007 (Bl. 30 ff. d.A.)
beendet worden sei.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.04.2008 – 8 Ca 403/07 – dort Seite 3 ff. = Bl. 133 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors – 8 Ca 403/07 – (Bl. 132 d.A.) hat das Arbeitsgericht dort jeweils festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parte...