Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsanspruch. krankheitsbedingte Kündigung. Diskriminierung eines Schwerbehinderten durch Kündigung. Erfolgreiche Kündigungsschutzklage und Entschädigungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Die mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene ordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit stellt für sich genommen kein Indiz für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (im Anschluss an BAG 22.10.2009 - 8 AZR 88/09 - ).
Normenkette
AGG §§ 8, 1; Richtlinie 2000/78/EG
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.10.2012; Aktenzeichen 13 Ca 4503/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG, dem die Beklagte aus krankheitsbedingten Gründen wegen einer langandauernden Erkrankung gekündigt hat.
Der am .1966 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten als Elektromeister beschäftigt. Seit dem 30.01.2009 ist er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Der Kläger ist seit dem 10.03.2008 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezieht seit dem 01.02.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 31.12.2013 befristet ist.
Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2011 ordentlich aus personenbedingten Gründen zum 31.03.2012. Die vom Kläger dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Personalratsanhörung unwirksam ist.
Mit Schreiben vom 28.02.2012 hat der Kläger Entschädigung nach§ 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht mit der Begründung, er werde als Behinderter durch die Kündigung diskriminiert und habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von mindestens 30.000 €.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil(Bl. 86 - 95 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, er sei wegen seiner Schwerbehinderung gekündigt worden und werde dadurch unmittelbar benachteiligt. Jede Kündigung aufgrund einer länger dauernden Krankheit als sechs Monate oder von schwerbehinderten Personen, die ohne Rechtfertigung nach § 8 AGBG ausgesprochen worden sei, sei bereits als Indiz im Sinne des§ 22 AGG anzusehen. Vor diesem Hintergrund habe das Arbeitsgericht einen zu hohen Maßstab an die Substantiierungslast des Klägers angelegt. Nach seinem erstinstanzlichen Vortrag, auf den der Kläger in der Berufung Bezug nimmt, stützt er die behauptete Benachteiligung weiter auf die nach seinem Vortrag verhältnismäßig hohe Anzahl von Kündigungen, die gegenüber behinderten Personen im Sinne des AGG im Vergleich zu nicht behinderten Personen ausgesprochen worden seien. Er behauptet hierzu, in den Jahren 1997 bis 2011 sei in der Dienststelle B 15 Arbeitnehmern gekündigt worden, davon 12 schwerbehinderten Personen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sachin Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 15 Abs. 2 S. 1 AGG. Die Beklagte hat gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §§ 7, Abs.1 Halbs.1, 1 AGG nicht verstoßen.
1. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass der sachliche Anwendungsbereich des Entschädigungsanspruchs - ungeachtet von§ 2 Abs. 4 AGG - nach § 15 Abs. 2 AGG eröffnet ist. Nach§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus(BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08). Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. § 7 Abs. 1 AGG knüpft an die in § 1 AGBG angeführten Merkmale an. Der Kläger ist schwerbehindert und erfüllt damit das Merkmal der Behinderung.
2. Die Beklagte hat den Kläger jedoch wegen seiner Behinderung weder unmittelbar (§ 3 Abs. 1 AGG) noch mittelbar (§ 3 Abs. 2 AGG) benachteiligt.
Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 des AGBG die Benachteiligung wegen eines in § 1...