Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Höhergruppierung. Erfüllererlass. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Eine sofortige Höhergruppierung mit Übernahme der höherbewerteten Funktion widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung der angestellten und beamteten Lehrkräfte, das dem sog. Erfüllererlass zugrunde liegt (hier: zeitversetzte Höhergruppierung einer Realschulkonrektorin entsprechend beamtenrechtlichen Grundsätzen).
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 20 Ca 3125/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 13.11.2002 – 20 Ca 3125/02 – verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert beträgt 7.560,– EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Höhergruppierung der Klägerin von Vergütungsgruppe III nach Vergütungsgruppe I b BAT aus Anlass der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Die 46 Jahre alte Klägerin, die über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I verfügt, ist seit dem 23.08.1993 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.08./23.08.1993 (Kopie Blatt 5 f. d. A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, insbesondere den Sonderregelungen für Lehrer als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT) bzw. für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT). § 4 bestimmt unter der Überschrift „Vergütung” Folgendes:
„Die Angestellte wird nach Ziffer 6.2 in Verbindung mit Ziffer 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.”
Das beklagte Land versetzte die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.1997 an die A. -S. -Realschule in S., wobei auf Wunsch der Klägerin durch eine Arbeitszeitverkürzung eine Vertragsänderung notwendig wurde. In dem Änderungsvertrag (Kopie Blatt 131 d. A.) heißt es unter § 1 zur Vergütung:
„Infolge der Versetzung an die o. g. Realschule wird Frau L. mit Wirkung vom 01.08.1997 gemäß Ziffer 3.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.”
Unter dem 12.01.1998 beantragte die Klägerin erneut ihre Versetzung von der A. -S. -Realschule in S. an eine wohnortnähere Schule. Sodann beantragte sie mit Schreiben vom 06.03.1998 die Erhöhung der vertraglichen Stundenzahl zum 01.08.1998 von 15 auf 20 Wochenstunden. Mit Wirkung vom 01.08.1998 wurde die Klägerin dann an die Realschule A. versetzt; das beklagte Land gab dem Erhöhungsantrag durch Verfügung vom 28.07.1998 für die Dauer eines Schuljahres statt.
Mit Schreiben vom 24.09.2001 bewarb sich die Klägerin um die Stelle als Realschulkonrektorin an der Realschule R.. Daraufhin teilte das beklagte Land mit Schreiben vom 23.01.2002 mit, dass beabsichtigt sei, die benannte Stelle mit der Klägerin zu besetzen. Das beklagte Land beauftragte daraufhin die Klägerin zunächst kommissarisch, mit Wirkung ab dem 01.02.2002 die Aufgaben einer Realschulkonrektorin wahrzunehmen, wies sie jedoch gleichzeitig darauf hin, dass eine Beförderung aus laufbahn- und haushaltrechtlichen Gründen mit dieser Versetzung nicht einhergehen könne.
Am 26.03.2002 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Höhergruppierungsklage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die Vergütung nach I b BAT zu, weil diese Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung entspreche, der die mit ihr besetzte Stelle zugeordnet sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie seit dem 01.02.2002 aus Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, dass die Klägerin die begehrte Vergütung zum jetzigen Zeitpunkt nicht beanspruchen könne, sondern eine Höhergruppierung unter Beachtung von laufbahn- und haushaltsrechtlichen Maßgaben frühestens ab dem 01.08.2002 in Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 01.08.2003 in Vergütungsgruppe I b BAT möglich sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.11.2002 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf die Höhergruppierung ergebe sich aus dem sog. Erfüllererlass, der u. a. die besoldungsmäßige Gleichstellung der Angestellten und der beamteten Lehrer regele, damit für die gleiche Tätigkeit nicht unterschiedliche Vergütungen gezahlt würden. Weder in diesem Erlass noch in der Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Vergütungsgruppen sei aber vorgesehen, dass eine Höhergruppierung nur erfolgen könne, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eingehalten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird ...