Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliche Einordnung einer Vereinbarung zwischen einem V-Mann und Polizeibehörden
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von Arbeitnehmereigenschaft und freier Mitarbeit.
Leitsatz (redaktionell)
Rechtliche Grundlage für die Beziehung zwischen einer Vertrauensperson und einer Ermittlungsbehörde ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet ist, für welche die Vertrauensperson als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis entlohnt wird. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen, da es an der Weisungsgebundenheit in zeitlicher und fachlicher Hinsicht fehlt.
Normenkette
BGB §§ 611 ff.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.12.2014; Aktenzeichen 12 Ca 10354/13) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2014- 12 Ca 10354/13 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien und hierbei insbesondere um den Status des Klägers als Arbeitnehmer der Beklagten sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens.
Der Kläger war zunächst vom 06.09.2004 bis März 2005 als Informant für die Beklagtenseite tätig. Ab April 2005 wurde der Kläger als sogenannte Vertrauensperson gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) von der Beklagten eingesetzt.
Der Kläger stellte seine Tätigkeit für die Beklagtenseite zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dann letztlich dauerhaft ab Februar 2010 ein.
Mit Klageantrag vom 23.11.2010 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln - AZ. 13 K 7112/10 - die Verschaffung von neuen Identitäten bzw. Pässen für sich und seine Familie. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angeforderten Vorlage der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte gab das Bundesministerium des Inneren unter dem 28.09.2011 eine Sperrerklärung ab. Der gegen diese gerichtete Antrag des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2012 - 20 F 11.11 - abgelehnt ( Kop. des Bechlusses vom 26.01.2012 Bl. 143 ff d. A. ). Durch Beschluss vom 18.04.2014 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an Landgericht Köln verwiesen. Durch Urteil vom 16.10.2012 - 5 O 141/12 - hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2013 - 7 U 168/12 - zurückgewiesen. Ebenfalls zurückgewiesen wurde die Anhörungsrüge des Klägers durch Beschluss vom 01.07.2013.
Mit seiner Klage vom 18.12.2013, die am 20.12.2013 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, macht der Kläger den Fortbestand seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, welches vom ihm als Arbeitsverhältnis angesehen wird, sowie die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Klageerhebung unter seinem Aliasnamen sei ordnungsgemäß und stehe der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen, da die Führung des Prozesses unter diesem Namen wegen der Gefahr für den Kläger gerechtfertigt sei. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit für die Beklagte sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dieses sei zwischen den Parteien nicht beendet worden, da zu keinem Zeitpunkt eine Kündigungserklärung einer der Parteien erfolgt sei. Der Kläger habe im August 2009 seine Tätigkeit vorerst selber eingestellt, da die Beklagte ihm zugesagte Leistungen versagt habe. Bis Februar 2010 sei der Kläger wieder tätig geworden, bis dahin unternommene Einigungsversuche seien allerdings erfolglos geblieben. Am 03.02.2010 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er weder eine neue Identität noch einen Arbeitsvertrag erhalten werde. Stattdessen sei dem Kläger lediglich eine höhere Bezahlung angeboten worden mit dem Hinweis, dass der Kläger selber für seine Sicherheit sorgen müsse. Die Einstellung der Tätigkeit durch den Kläger sei nicht auf Wunsch des Klägers erfolgt, sondern habe das einzige Druckmittel des Klägers dargestellt. Der Kläger hat behauptet, er habe im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten diverse Vergütungszahlungen erhalten. So habe er einen Zuschuss von 600,00 € für die Verlegung seines Wohnsitzes erhalten. Das Gehalt sei ihm regelmäßig in Höhe zwischen 1.100,00 € netto und 1.350,00 € netto monatlich geleistet worden. Das Gehalt sei von der Beklagten in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden verbunden mit der Begründung, dass man sonst nach zwei Jahren verpflichtet wäre, den Kläger fest anzustellen. Diese Vorgehensweise werde gewählt, um das Arbeitsrecht zu umgehen. Zudem sei dem Kläger ein Begrüßungsgeld im Jahr 2005 in Höhe von 3.000,00 € anlässlich seines Aufstiegs zum V-Man...