Leitsatz (amtlich)

Rentenansprüche von Arbeitnehmern an den PSV verjähren in zwei Jahren

 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9, § 197

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 6 Ca 1734/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2000; Aktenzeichen 3 AZR 72/99)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.1997 – 6 Ca 1734/97 – wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 414,70 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.997.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 4/18, der Kläger zu 14/18.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 15.05.1941, ist vom 16.06.1969 bis zum 31.05.1983 Arbeiter bei der Firma Grachten GmbH & Co KG in Detmold gewesen und hatte dort eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Am 31.05.1983 ist der Arbeitgeber in Konkurs gefallen. Unter dem 04.01.1994 hat der Pensionssicherungsverein dem Kläger schriftlich mitgeteilt, daß er eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 37,70 DM habe (Bl. 15 d. A.). Danach hat der Kläger zu einem nicht genannten Zeitpunkt Antrag auf Gewährung der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Diesem ist schließlich unter dem 04.05.1990 stattgegeben worden, und zwar rückwirkend ab 01.03.1987 Bl. 16 d. A.). Fünf Jahre später, unter dem 18.12.1995 hat der Kläger sich an den PSV (Beklagten) gewandt und die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung beantragt (Bl. 17 d. A.). Der Beklagte hat daraufhin Zahlung ab 01.12.1995 bewilligt (in Höhe von 37,70 DM monatlich.). Der Kläger macht demgegenüber geltend, Anspruch auf Nachzahlung für vier Jahren zu haben in Höhe von 48 Monaten á 37,70 DM gleich 1.809,60 DM.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.809,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27.02.1997) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat Verjährung nach § 196 BGB geltend gemacht und sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG berufen.

Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, seine Ansprüche unterlägen nur der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB und die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG sei nicht einschlägig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Diesbezügliche Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 14.10.1998

II. Die Berufung ist zum Teil begründet. Der Nachzahlungsanspruch des Klägers bedeutet, daß er Rente vom Beklagten ab Dezember 1991 begehrt.

1. Der Anspruch des Klägers auf eine Rente des Beklagten für Dezember 1991 ist verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Danach verjähren in zwei Jahren Ansprüche der gewerblichen Arbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen. Zu den „anstelle des Lohnes vereinbarten Leistungen” gehören auch die Ruhegelder des Arbeitgebers, vgl. BAG NJW 55, 1167 und NJW 67, 174. Für die Ansprüche gegenüber dem PSV kann nichts anderes gelten, denn dessen Leistungen sind nur Ersatzleistungen für Ruhegehälter des Arbeitgebers, § 7 Abs. 1 BetrAVG. Die Bestimmung des § 197 BGB, der von Ansprüchen auf Rückstände von Renten spricht und eine vierjährige Verjährung bestimmt, meint mit „Renten” nur die Renten, von denen im BGB die Rede ist (§§ 759, 843, 912, 917 BGB). Die Ansprüche auf die Rente der betrieblichen Altersversorgung fallen nicht darunter, vgl. Parlandt/Heinrichs BGB 57. Aufl. § 196 Rn 24 und § 197 Rn 7.

Die zweijährige Verjährung ist am 31.12.1993 abgelaufen (§ 201 BGB). Eine Unterbrechung ist nicht eingetreten. Die vorliegende Klage hat der Kläger erst am 21.02.1997 erhoben.

2. Die Rentenansprüche des Klägers an den Beklagten für das Jahr 1992 sind gemäß den §§ 196 und 201 BGB am 31.12.1994 verjährt.

3. Die Rentenansprüche des Klägers an den Beklagten für das Jahr 1993 sind gemäß den §§ 196 und 201 BGB am 31.12.1995 verjährt.

4. Die Rentenansprüche des Klägers an den Beklagten für das Jahr 1994 sind demgemäß am 31.12.1996 verjährt.

5. Die Rentenansprüche des Klägers an den Beklagten für die Monate Januar bis November 1995 dagegen bestehen.

a) Die Ansprüche des Klägers an den Beklagten waren mit Eintritt des Versorgungsfalles (01.03.1987) entstanden, § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Der Beklagte hatte ferner dem Kläger die nach § 7 BetrAVG zustehende Anwartschaft schriftlich mitgeteilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die nachfolgende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG, auf die der Beklagte sich beruft, gilt ausdrücklich nur im Fall, daß eine solche Mitteilung unterblieben ist. Dieser Fall aber liegt hier nicht vor.

b) Eine Verjährung ...

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