Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Rundfunk

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befristung eines Rundfunkredakteurs, der für eine Auslandsredaktion Beiträge erstellt, kann mit dem Erfordernis eines aktuellen Bezugs des Redakteurs zu den Verhältnissen im Zielgebiet gerechtfertigt werden.

 

Normenkette

TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.04.2004; Aktenzeichen 10 Ca 2679/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2004 – 10 Ca 2679/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht anschließt und die es sich zu Eigen macht, die Klage, die auf Feststellung eines unbefristeten, über den 23.06.2003 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien gerichtet ist, und den Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen. Da der Kläger die Abweisung seines Zahlungsantrages mit der Berufung nicht mehr angriffen hat, ist diese rechtskräftig geworden.

In Ergänzung zu der Begründung des angefochtenen Urteils und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist das Berufungsgericht auf folgende, nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hin.

  1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht nur die sachliche Begründung der Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien, der am 19.09.2001 abgeschlossen wurde und den Zeitraum vom 01.02.2002 bis zum 22.06.2002 umfasst, geprüft. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. BAG EzA § 620 BGB Nr. 52, 82, 141, 160) und wird auch vom Kläger nicht angegriffen.
  2. Als sachlicher Grund ist der im Arbeitsvertrag enthaltene Aktualitätsbezug der Tätigkeit des Klägers anzusehen. Dieser ist – auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Gesamtabwägung – als sachlicher Grund tragfähig und geeignet, die Befristung zu rechtfertigen. Ob der weiter in dem Vertrag erwähnte Grund zur Vertragsbefristung – die Freistellung vom Dienst durch die „T-C P” in K – für sich genommen ebenfalls eine Befristung rechtfertigen würde, kann dahingestellt bleiben.

Nach dem Arbeitsvertrag ist sachlicher Grund für die Vertragsbefristung die „spezifische Tätigkeit eines Redakteurs einer Fremdsprachenredaktion”. Danach sei es erforderlich, dass der Arbeitnehmer mit dem aktuellen Wortschatz sowie den aktuellen politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Entwicklungen des Sendegebiets vertraut ist. Durch die Befristung soll der Gefahr begegnet werden dass sich der Arbeitnehmer von den Verhältnissen und Entwicklungen des Sendegebiets entfremdet. Auf diese Weise werde gewährleistet, dass der Arbeitnehmer die redaktionelle Tätigkeit unter Einschluss der Sprecher- und Übersetzertätigkeit zum Zwecke einer aktuellen Berichterstattung wahrnehmen kann.

Der Kläger verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in – länger zurückliegenden – Entscheidungen grundsätzlich für im Rundfunkbereich, insbesondere als Sprecher und Übersetzer eingesetzte ausländische Mitarbeiter der D W anerkannt hat, dass der aktuelle Bezug zum Wortschatz der Muttersprache schwinden und eine Befristung aus diesem Grunde rechtfertigen kann, dass ferner in bestimmten Fällen das Fehlen eines aktuellen Bezuges eines im Ausland lebenden Arbeitnehmer zu den Verhältnissen seines Heimatlandes als Befristungsgrund in der Rechtsprechung anerkannt wurde, soweit solche Kenntnisse für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich waren (BAG AP Nr. 44 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag sowie BAG AP Nr. 37 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag; ferner AP Nr. 68 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung stehen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Fremdsprachenlektoren (u.a. BAG AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR 2 y; AP Nr. 4 zu § 57 b HRG) zu diesen Entscheidungen nicht im Widerspruch. Die Erteilung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts ist mit der redaktionellen Arbeit in einer Fremdsprachenredaktion der Deutschen Welle und der Tätigkeit als Sprecher und Übersetzer nur bedingt vergleichbar. Insbesondere ist hier hervorzuheben, dass der Kläger „als Redakteur” beschäftigt wurde und somit, wie er selbst auch nicht bestreitet, programmgestaltend tätig gewesen ist. Allein die programmgestaltende Tätigkeit von Rundfunkmitarbeitern wird in aller Regel bereits als sachlicher Grund für eine Befristung von Arbeitsverträgen bei Rundfunkmitarbeitern anerkannt aufgrund der den Rundfunk- und Fernsehanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zustehenden Rundfunkfreiheit (vgl. BAG AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 42, 43; APS-Backhaus, 2. Auflage, § 14 TzBfG, Rdn. 274). Soweit der Kläger aus den Entscheidungen zu den Fremdsprachenl...

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