Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Leitsatz (redaktionell)
Die Berufungsbegründung muss sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzen und deutlich machen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art es unrichtig sein soll (hier: verneint).
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.04.2015; Aktenzeichen 1 Ca 5536/14) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. April 2015 - 1 Ca5536/14 - wird als unzulässig verworfen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin eine Betriebsrente zusteht.
Der am 1953 geborene Kläger war von 1986 bis 2001 bei der Beklagten zu 1) als Karosseriebauer beschäftigt. Die Beklagte zu 2) wurde 1938 als Unterstützungsfonds gegründet und später in eine GmbH umgewandelt. Wegen der von ihr am 30. September 1987 erlassenen "Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen" wird auf die Kopie Bl. 17 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger von 2001 bis März 2014 monatlich 76,75 EUR netto aus. Seither hat der Kläger keine Zahlung mehr erhalten. Am 26. Januar 2015 haben die Beklagten vorsorglich den Widerruf "hinsichtlich der streitgegenständlichen und zukünftigen Rentenzahlungen" erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 383,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76,75 € seit dem 01.08.2014, aus 76,75 € seit dem 01.09.2014, aus 76,75 € seit dem 01.10.2014, aus 76,75 € seit dem 01.11.2014 und aus 76,75 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen,
- festzustellen, dass er gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. April 2015 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von den Beklagten eingelegte Berufung.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kölnv vom 10.04.2015, Aktenzeichen 1 Ca 5536/14, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ausdrücklich verwiesen wird darüber hinaus auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist mangels einer den Anforderungen von§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig.
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 - AP § 64 ArbGG 1979 Nr. 45; 15. März 2011 - 9 AZR813/09 - NZA 2011, 767; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - BAGE...