Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Berufungsbegründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie sich mit keinem Wort mit dem ausführlich und sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 9 Ca 5030/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Mai 2015 - 9 Ca5030/14 - wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin eine Betriebsrente zusteht.

Der am 1942 geborene Kläger war von 1958 bis 2006 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Seitdem bezieht er die gesetzliche Altersrente. Die Beklagte zu 2) wurde 1938 als Unterstützungsfonds gegründet und später in eine GmbH umgewandelt. Wegen der von ihr am 30. September 1987 erlassenen "Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen" wird auf die Kopie Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger von 2006 bis März 2014 monatlich 227,29 EUR brutto aus. Seither hat der Kläger keine Zahlung mehr erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen;
  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen;
  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen;
  4. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 227,29 € brutto hat.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Mai 2015 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von den Beklagten eingelegte Berufung.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 056.05.2015,AZ: 9 Ca 5030/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ausdrücklich verwiesen wird darüber hinaus auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist mangels einer den Anforderungen von§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 - AP § 64 ArbGG 1979 Nr. 45; 15. März 2011 - 9 AZR813/09 - NZA 2011, 767; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - BAGE 121, 18).

Der Angriff gegen einen Rechtsgrund, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist ausreichend (BGH 27. September 2000 - XII ZR281/98 - NJW-RR 2001, 7897).

2. Danach ist die Berufung unzulässig. Die Beklagten haben sich mit den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt.

Die Beklagten sind in dem Berufungsbegründungsschriftsatz mit keinem Wort auf das ausführlich und sorgfältig begründete erstins...

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