Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 05.03.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2017/97) |
Tenor
Auf die Berufung Beklagten wird das am 05.03.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 2017/97 – abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Kündigung vom 10.07.1997. Die Beklagte, eine katholische Kirchengemeinde als Trägerin eines Kindergartens, hat sie aus personenbedingten Gründen und hilfsweise deshalb ausgesprochen, weil sie der seit August 1993 von ihr als Kindergartenleiterin beschäftigten Klägerin u. a. vorwirft, sich entgegen einer schriftlichen Dienstanweisung (Bl. 405 ff. Ziff. I.9.) und einer einschlägigen Abmahnung vom 20.12.1995 (Bl. 114 f.) am 30.06.1997 vormittags während der Öffnungszeiten für 40 Minuten aus dem Kindergarten entfernt zu haben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit ihrem Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, vertieft ihre Ausführungen zu den personenbedingten Gründen und erneuert ihren Vorwurf, die Klägerin habe ihre Aufsichtspflichten dadurch verletzt, daß sie vor der Abmahnung praktisch täglich den Kindergarten während der Öffnungszeiten verlassen habe; dies habe sich nach Ostern 1997 wiederholt, zum Beispiel an dem besagten 30.06.1997, als sie die von ihr betreuten 10 Kinder 40 Minuten lang ohne Aufsicht gelassen habe, ohne jemandem Bescheid zu sagen; der mit einem anderen Teil der Kindergruppe im Freien beschäftigten Praktikantin Anita W. sei die Abwesenheit der Kläger nur durch Zufall aufgefallen, weil der Raum, in dem sich die von der Klägerin zu betreuenden Kinder aufhielten, von draußen einsehbar sei. Auch in den vorangehenden Monaten April und Mai 1997 sei es wiederholt vorgekommen, daß die Klägerin den Kindergarten verlassen habe, ohne einer Aufsichtsperson Bescheid zu sagen, so daß Kinder längere Zeit ohne Aufsicht gewesen seien. Zusätzlich stellt die Beklagte nunmehr einen Auflösungsantrag u. a. mit der Begründung, bereits sieben Mitarbeiterinnen seien aus Protest gegen die Klägerin ausgeschieden, drei weitere hätten mit ihrem Ausscheiden gedroht.
Die Beklagte beantragt,
- unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
- hilfsweise das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß den §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung aufzulösen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und tritt dem Auflösungsantrag entgegen. Am 30.06.1997 habe sie die Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen. Vielmehr sei ihrer Kindergruppe Frau W. zugeordnet gewesen, die in der Tat über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten mit insgesamt 10 Kindern allein gewesen sei. Vor dem Verlassen des Kindergartens habe sie einer Mitarbeiterin Bescheid gesagt, möglicherweise auch mehreren, ob der Frau W. sei ihr nicht mehr erinnerlich. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, sich von Pater M., Pfarrer der beklagten Gemeinde, keine Genehmigung eingeholt zu haben: Dies habe sie nach der Abmahnung in vielen Fällen schriftlich getan, bis dieser ihr am 19.03.1996 deutlich gemacht habe, daß diese „Schreiberei” überflüssig und ihm letztendlich lästig sei. Alsdann habe sie zwar auf die schriftlichen Anfragen verzichtet, gleichwohl jedoch regelmäßig für den Fall ihrer Abwesenheit um Erlaubnis nachgefragt, oft jedoch ohne Reaktion. Deshalb habe sie Herrn Pater M. mit Schreiben vom 26.08.1996 (Bl. 432) um die generelle Erlaubnis gebeten, den Kindergarten verlassen zu können. Pater M. habe mit Schreiben vom 27.08.1996 (Bl. 422) erwidert, daß das Verlassen des Kindergartens mit und ohne Kinder „einzig und allein in ihrer Kompetenz als Leiterin” liege. Im übrigen seien ihre Abwesenheiten stets dienstlich veranlaßt gewesen. So habe am 30.06.1997 um 14.00 Uhr in den Räumen der Beklagten ein sog. „Nahbereichstreffen” stattgefunden.
Im heutigen Termin hat die Klägerin erklärt, sie könne nicht sagen, ob sie sich am 30.06.1997 überhaupt aus dem Kindergarten entfernt habe, weil sie sich daran nicht erinnern könne; jedenfalls habe sie in solchen Fällen stets einer Mitarbeiterin Bescheid gesagt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn Pater Mohn als Partei; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen. Im übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte in der Sache Erfolg. Die Kündigungsschutzklage war als unbegründet abzuweisen. Die streitgegenständliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis wie vorgesehen. Sie ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt unwirksam, insbesondere n...