Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Sehen Ruhegeldrichtlinien vor, dass das betriebliche Ruhegeld um die hälftige der dem Arbeitnehmer zustehenden Sozialversicherungsrente vermindert werden soll, so ist nicht die Hälfte der fiktiven Sozialversicherungsrente, die der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt hätte, von dem betrieblichen Ruhegeld abzuziehen ((Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 23.06.008 – 5 Sa 438/08; Urteil vom 23.01.2009 – 11 Sa 1058/08).

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 17 Ca 10962/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 – 17 Ca 10962/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der der Klägerin ab dem 01.07.2002 zu gewährenden Betriebsrentenleistung auf maximal 50 % der ihr tatsächlich gewährten berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.307,78 EUR monatlich zu beschränken.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung des betrieblichen Altersruhegeldes der Klägerin und hierbei um die Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der gesetzlichen Hinterbliebenenrente und eines sog. Heiratszuschlages.

Die am 04.06.1942 geborene Klägerin war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich ihrer ersten Eheschließung machte die Klägerin ausweislich ihres Rentenbescheides vom 03.06.2002 von der Möglichkeit Gebrauch, sich für den Zeitraum von April 1960 bis August 1966 ihr Guthaben aus der Rentenversicherung auszahlen zu lassen. Der erste Ehemann der Klägerin verstarb am 17.08.1967. Die weitere Ehe der Klägerin wurde zum 05.06.1987 aufgelöst. Gemäß Rentenbescheid vom 04.09.2002 erhielt die Klägerin ab dem 01.07.2002 eine sog. große Witwenrente in Höhe von 466,11 EUR monatlich.

Aufgrund der schriftlichen Vereinbarung der Parteien endete das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen einvernehmlich zum 30.06.1999. Unter Ziffer 8. der Aufhebungsvereinbarung vom 25.05.1999 ist geregelt, dass nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R-E und der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (55er Regelung) vom 03.02.1999 gezahlt wird.

§ 6 Abs. 4 S. 2 regelt, dass ab Rentenbeginn das Ruhegeld nach den Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R-E gezahlt wird.

Diese Richtlinien vom 09.02.1989 enthalten unter der Überschrift „Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit” in § 6 Abs. 2 folgende Bestimmung:

„Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters – ohne Arbeitgeberbeteiligung – beruhen.”

Unter der Überschrift „Minderung der gesetzlichen Renten” bestimmt § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien Folgendes:

„Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters.”

Ab dem 01.07.2002 erhält die Klägerin vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.389,86 EUR monatlich gemäß Rentenbescheid vom 03.06.2002.

Die Berechnungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin vom 11.01.2003 gehen von einem gesetzlichen Rentenbetrag von 1.538,07 EUR aus, den die Klägerin bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr erzielt hätte, und gelangen so zu einem daraus abgeleiteten 50-prozentigen Anrechnungsbetrag in Höhe von 769,04 EUR.

Mit ihrer am 29.12.2008 beim Arbeitsgericht in Köln anhängig gewordenen Feststellungsklage hat die Klägerin sich zum einen dagegen gewandt, dass die Beklagte nicht nur 50 % der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente, sondern 50 % der Sozialversicherungsrente, die der Klägerin bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr erzielt hätte, auf ihren betrieblichen Ruhegeldanspruch anrechnet. Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente sowie die Berücksichtigung des sog. Heiratszuschlages.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Anrechnung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersversorgung könne nach § 6 Nr. 2 der Ruhegeldrichtlinien nur in Höhe vo...

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