Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Ein Angestellter, der die Tätigkeit eines Krankenpflegers ausübt, ohne die entsprechende Ausbildung zu besitzen, ist eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert als ein entsprechender Krankenpfleger.
Normenkette
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 1 (Vergütungsordnung) Abschnitt I c
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.09.1994; Aktenzeichen 6 Ca 11076/93) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.1994 – 6 Ca 11076/93 – wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.009,86 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag seit dem 11.01.1994; die weitergehende Zinsklage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der Vergütungsgruppe Kr 5 AVR zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 7.861 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 25.09.1950, ist ausgebildeter Krankenpflegehelfer, war ab 01.01.1981 im Krankenhaus der Beklagten (GmbH) tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.12.1980 (Bl. 65 d. A.) und ist es nach einer Unterbrechung erneut ab 02.05.1982. Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Mitarbeitern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes an (AVR).
Der Kläger übt unstreitig seit März 1982 die Tätigkeit eines Krankenpflegers aus. Er erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 4 AVR (Anlage 2 a „Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen”). Er ist der Ansicht, Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 5 für Krankenpfleger zu haben aufgrund der Bestimmung AVR Anlage 1 (Vergütungsordnung) Abschnitt I c. Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit sind nach den Bestimmungen der AVR (Anlage 2 a) eingruppiert in die Vergütungsgruppe Kr 4 „Ziffer” 1, nach zweijähriger Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Kr 5 „Ziffer” 1, nach vierjähriger Bewährung in dieser „Ziffer” in die Vergütungsgruppe 5 a. Die Bestimmung AVR Anlage 1 Abschnitt I c lautet: „Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschn. I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschn. I a der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2 a, 2 b, 2 c oder 2 d zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist …”
Der Kläger hat demgemäß geltend gemacht: Er übe, wie unstreitig, seit März 1982 die Tätigkeit eines Krankenpflegers aus. Als Krankenpfleger würde er demgemäß Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 a haben. Da er die dort vorausgesetzte Ausbildung nicht besitze, aber die Tätigkeit eines Krankenpflegers ausübe, habe er nach der genannten Bestimmung AVR Anlage 1 Abschnitt I c Anspruch auf die nächst niedrigere Vergütungsgruppe, das ist die Vergütungsgruppe 5. Die Vergütungsdifferenz betrage monatlich 217,82 DM. Er mache den Betrag ab Januar 1992 geltend, wie vorher schriftlich gegenüber der Beklagten (siehe Bl. 7 d. A.), für die Zeit bis einschließlich November 1993, das sind 5.009,86 DM.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 5.009,86 nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Stufe Kr 5 AVR zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Die AVR hätten im Vergütungsgruppenverzeichnis der Anlage 2 a etwas anderes bestimmt im Sinne der Bestimmung AVR Anlage 1 a Abschnitt I c. Dem Gesamtzusammenhang der Regelung der Anlage 2 a sei zu entnehmen, daß die AVR bei den Pflegekräften drei Gruppe unterscheide. Die erste Gruppe seien die Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (Vergütungsgruppen Kr 1 und Kr 2). Die zweite Gruppe seien die ausgebildeten Krankenpflegehelfer (Vergütungsgruppen Kr 2 bis Kr 4). Die dritte Gruppe seien die Krankenpfleger und Krankenschwestern (ab Vergütungsgruppe Kr 4). Die einzelnen Gruppen seien voneinander klar abgegrenzt. Sie hätten ihre eizelnen Vergütungsgruppen zugewiesen bekommen. Damit scheide die Höhergruppierung des Klägers gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt I c aus. Diese Auffassung würde durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bestätigt, unter anderem durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.06.1993 – 4 AZR 464/92 –.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Er verfolgt seine oben genannten erstinstanzlichen Anträge weiter. Seine Begründung ergibt sich aus seinem Schriftsatz ohne Datum Bl. 50 d. A., die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsatz vo...