Entscheidungsstichwort (Thema)

Probezeitkündigung bei 25 befristeten Verträgen. Erfordernis der Abmahnung. Beteiligung des Personalrats

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Probezeitvereinbarung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber bereits aus vorherigen Arbeitsverhältnissen ausreichende Möglichkeiten zur Erprobung des Arbeitnehmers hatte.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1; LVG NW § 74 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 25.09.2012; Aktenzeichen 5 Ca 837/12)

 

Tenor

  • 1

    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.09.2012 - 5 Ca 837/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2

    Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Probezeitkündigung sowie einer Befristung.

Der 1960 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er war zunächst bei der B als Zeitsoldat tätig. Anschließend studierte er Sport und absolvierte an der D S K die Prüfung zum Diplomsportlehrer mit der Gesamtnote "gut". Seit Mai 2005 ist er auf der Grundlage von 25 befristeten Verträgen ununterbrochen als Lehrer beim beklagten Land beschäftigt. Er war an mehreren verschiedenen Grund-, Haupt- und Realschulen tätig. Während dieser Zeit war der Kläger unter anderem mehrjährig stellvertretender Klassenlehrer sowie Fachvorsitzender für das Fach Sport. Eine dienstliche Beurteilung des Klägers hat in dieser Zeit nicht stattgefunden. Zuletzt war der Kläger vom 01.08.2008 bis 06.09.2011 an der R T in B eingesetzt. Noch vor Ablauf der beiden letzten zum 06.09.2011 befristeten Verträge schlossen die Parteien am 19.08.2011 einen neuen Jahresvertrag für den Zeitraum vom 31.03.2011 bis 30.08.2012, dessen unwirksame Befristung der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht.

Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 1

1. Herr wird mit Wirkung vom 31.08.2011, frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme bis zum 30.08.2012 als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl (nach der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - in der jeweils gültigen Fassung -) eingestellt.

2. Die Befristung ist sachlich begründet gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der einjährigen pädagogischen Einführung, die die Fähigkeit zum Unterrichten in dem Fach Sport gem. Rd. Erl. d. MSW NW vom 11.06.2007 - 424 - 6.05.10-47989/06 - vermitteln soll.

3. Die Lehrkraft wird der Gem. Hauptschule O in K zugewiesen. Die Beschäftigung an anderen Orten im Wege der Abordnung oder Versetzung richtet sich nach § 4 TV-L.

Herr verpflichtet sich mit Wirkung vom 31.08.2011 zur regelmäßigen Teilnahme an der gesamten vom Arbeitgeber eingerichteten pädagogischen Einführung zum Erwerb der Unterrichtserlaubnis für das Fach Sport.

...

Bei erfolgreicher Teilnahme an der pädagogischen Einführung und festgestellter Bewährung während der gesamten Vertragsdauer wird der Lehrkraft nach dem 30.08.2012 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl angeboten.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006, ...

§ 3

Die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L beträgt sechs Monate.

Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

..."

Der monatliche Bruttoverdienst des Klägers betrug zuletzt ca. 3.400 €.

Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger an der Hauptschule O überwiegend fachfremd eingesetzt. Von den vereinbarungsgemäß zu leistenden 21 Unterrichtsstunden pro Woche unterrichtete er 4 Stunden Sport, 8 Stunden Mathematik, 4 Stunden Englisch, 2 Stunden Kunst sowie 2 Stunden Theater-AG und hatte eine Wochenstunde Mittagsaufsicht.

Mit Schreiben vom 26.01.2012, welches dem Kläger am 31.01.2012 zugegangen ist, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Hinweis auf die noch laufende Probezeit fristgerecht zum 29.02.2012. Mit seiner am 13.02.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung und macht gleichzeitig die Unwirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bereits die Probezeitvereinbarung im streitbefangenen Arbeitsvertrag sei unwirksam, da er fortgesetzt seit Mai 2005 im Schuldienst des beklagten Landes gestanden habe. Außerdem hat er die Kündigung nicht für sozial gerechtfertigt gehalten und gerügt, dass die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Er hat ferner gemeint, auch die Befristung sei rechtsunwirksam, da nach mehr als sechsjährigem nahtlosem Einsatz des Klägers als Lehrkraft in verschiedenen Schulen des beklagten Landes keine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Erprobung des Klägers bestanden habe. Eine Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG sei nicht gegeben. Dies gelte umso mehr, als er sich in der Vergange...

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